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UStAE 2010 19.7. (Zu § 19 UStG)

Zu § 19 UStG

19.7. Wechsel der Besteuerungsform [1]

Übergang von der Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG zur Regelbesteuerung oder zur Besteuerung nach § 24 UStG

(1) 1Umsätze, die der Unternehmer vor dem Übergang zur Regelbesteuerung ausgeführt hat, fallen auch dann unter § 19 Abs. 1 UStG, wenn die Entgelte nach diesem Zeitpunkt vereinnahmt werden. 2Dies gilt nicht, wenn der Grenzwert von 100 000 € (25 000 € bei Neugründung) im laufenden Jahr überschritten wurde. 3In diesem Fall ist bereits der vereinnahmte Umsatz, der die jeweilige Grenze überschreitet, der Regelbesteuerung zu unterwerfen.

Beispiel:

1Unternehmer A hat im Vorjahr einen Gesamtumsatz in Höhe von 20 000 € erzielt. 2Im laufenden Kalenderjahr hat er bislang einen Gesamtumsatz in Höhe von 80 000 € erzielt. 3Er führt die folgenden weiteren Umsätze in diesem Kalenderjahr aus:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Umsatz 1
Entgelt:
5 000 €
Ausführung:
 
Vereinnahmung:
 


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Umsatz 2
Entgelt:
25 000 €
Ausführung:
 
Vereinnahmung:
 

4Mit Vereinnahmung des Entgelts für den Umsatz 2 überschreitet A im laufenden Kalenderjahr die Grenze von 100 000 €. 5Bereits dieser Umsatz ist nicht mehr nach § 19 Abs. 1 UStG steuerbefreit und unterliegt in voller Höhe der Regelbesteuerung unabhängig von der Steuerberechnung (vgl. § 16 Abs. 1 UStG). 6Auch das erst später vereinnahmte Entgelt für Umsatz 1 unterliegt im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Regelbesteuerung.

4Hat der Unternehmer nach der Vereinnahmung einer Anzahlung für einen Umsatz (siehe Abschnitt 19.2 Abs. 1 Satz 2), aber vor Vereinnahmung der Restzahlung für diesen Umsatz den Grenzwert für das laufende Jahr zwischenzeitlich überschritten, ist dieser Umsatz der Regelbesteuerung zu unterwerfen.

(2) Zur Anwendung des § 15 UStG wird auf Abschnitt 15.1 Abs. 5, zur Anwendung des § 15a UStG wird auf Abschnitt 15a.2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe d und Abschnitt 15a.5 Abs. 2 Beispiel 3 hingewiesen.

(3) 1Ändert sich nach dem Übergang zur Regelbesteuerung die Bemessungsgrundlage für Umsätze, die vor dem Übergang ausgeführt worden sind, ist zu beachten, dass auf diese Umsätze § 19 Abs. 1 UStG anzuwenden ist. 2Rückwirkende Auswirkungen auf den Gesamtumsatz vor dem Übergang zur Regelbesteuerung ergeben sich nicht.

(4) 1Im Falle des Übergangs von der Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG zur Besteuerung nach § 24 UStG gelten die Absätze 1 und 3 sinngemäß. 2Der Vorsteuerabzug regelt sich vom Zeitpunkt des Übergangs an ausschließlich nach § 24 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStG.

Übergang von der Regelbesteuerung oder von der Besteuerung nach § 24 UStG zur Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG

(5) 1Umsätze, die der Unternehmer vor dem Übergang von der Regelbesteuerung zur Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG ausgeführt hat, unterliegen der Regelbesteuerung. 2Werden Entgelte für diese Umsätze nach dem Übergang vereinnahmt (Außenstände), gilt Folgendes:

  1. 1Hat der Unternehmer die Steuer vor dem Übergang nach vereinbarten Entgelten berechnet, waren die Umsätze bereits vor dem Übergang zu versteuern, und zwar in dem Besteuerungs- oder Voranmeldungszeitraum, in dem sie ausgeführt wurden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a UStG). 2Eine Besteuerung zum Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung entfällt.

  2. Hat der Unternehmer die Steuer vor dem Übergang nach vereinnahmten Entgelten berechnet, sind die Umsätze nach dem Übergang der Regelbesteuerung zu unterwerfen, und zwar in dem Besteuerungs- oder Voranmeldungszeitraum, in dem die Entgelte vereinnahmt werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b UStG).

(6) 1Umsätze, die der Unternehmer nach dem Übergang zur Kleinunternehmerregelung ausführt, fallen unter § 19 Abs. 1 UStG. 2Sind Anzahlungen für diese Umsätze vor dem Übergang vereinnahmt und der Umsatzsteuer unterworfen worden, ist die entrichtete Steuer zu erstatten. 3Wurden Anzahlungsrechnungen mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt (vgl. Abschnitt 14.8), schuldet der Kleinunternehmer diese Steuer unter den übrigen Voraussetzungen nach § 14c Abs. 1 UStG, bis der Steuerausweis berichtigt worden ist (Abschnitt 14c.1 Abs. 5 bis 7).

(7) Zur Anwendung des § 15 UStG wird auf Abschnitt 15.1 Abs. 6, zur Anwendung des § 15a UStG auf Abschnitt 15a.2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe d und Abschnitt 15a.5 Abs. 2 Beispiel 3 hingewiesen.

(8) 1Ändert sich nach dem Übergang zur Kleinunternehmerregelung die Bemessungsgrundlage für Umsätze, die vor dem Übergang ausgeführt worden sind, ist bei der Berichtigung des für diese Umsätze geschuldeten Steuerbetrags (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 UStG) zu beachten, dass die Umsätze der Regelbesteuerung unterlegen haben. 2Entsprechendes gilt für die Berichtigung von vor dem Übergang abgezogenen Steuerbeträgen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 UStG.

(9) 1Im Falle des Übergangs von der Besteuerung nach § 24 UStG zur Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG gelten die Absätze 5 und 6 sinngemäß. 2Der Vorsteuerabzug ist bis zum Zeitpunkt des Übergangs durch die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung abgegolten. 3Nach dem Zeitpunkt des Übergangs ist ein Vorsteuerabzug nicht mehr möglich.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-54581

1Anwendungsregelung: Abschnitt 19.7 neu eingefügt durch (BStBl I S. 742). Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem erbracht werden.