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UStAE 2010 19.5. (Zu § 19 UStG)

Zu § 19 UStG

19.5. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 4 UStG durch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer [1]

(1) 1Ist ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer für die Anwendung der inländischen Steuerbefreiung für Kleinunternehmer registriert (§ 19 Abs. 4 UStG), kann er nach § 19 Abs. 5 UStG auf die Anwendung der inländischen Steuerbefreiung verzichten. 2Dieser Unternehmer unterrichtet seinen Ansässigkeitsstaat über die Absicht, die Steuerbefreiung in Deutschland nach § 19 UStG nicht mehr in Anspruch zu nehmen. 3Die Beendigung der Anwendung ist nur für zukünftige Zeiträume möglich und wird grundsätzlich am ersten Tag des nächsten Kalendervierteljahres nach Eingang der Informationen des Unternehmers wirksam.

Beispiel:
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Eingang Verzicht:
 
15. 2.
Wirksamkeit ab:
 
1. 4.

4Geht diese Information im letzten Monat eines Kalendervierteljahres ein, wird die Beendigung der Anwendung am ersten Tag des zweiten Monats des nächsten Kalendervierteljahres wirksam.

Beispiel:
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Eingang Verzicht:
 
15. 3.
Wirksamkeit ab:
 
1. 5.

(2) 1Der Verzicht bindet den im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. 2Die Fünfjahresfrist ist von dem Kalenderjahr an zu berechnen, in dem der Verzicht wirksam wird. 3Für die Zeit nach Ablauf der Fünfjahresfrist kann sich der Unternehmer mit Wirkung von Beginn eines folgenden Kalenderjahres an erneut in seinem Ansässigkeitsstaat für die Anwendung der inländischen Steuerbefreiung registrieren lassen (Widerruf).

Beispiel:
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Eingang Verzicht:
 
Wirksamkeit ab:
 
Fünfjahresfrist:
 – 
Erneute Registrierung:
Steuerbefreiung ab:

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-54581

1Anwendungsregelung: Abschnitt 19.5 neu gefasst durch (BStBl I S. 742). Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem erbracht werden.
Die vorherige Fassung des Abschnitts 19.5 lautete:
19.5. Wechsel der Besteuerungsform
Übergang von der Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG zur Regelbesteuerung oder zur Besteuerung nach § 24 UStG
(1) Umsätze, die der Unternehmer vor dem Übergang zur Regelbesteuerung ausgeführt hat, fallen auch dann unter § 19 Abs. 1 UStG, wenn die Entgelte nach diesem Zeitpunkt vereinnahmt werden.
(2) Umsätze, die der Unternehmer nach dem Übergang ausführt, unterliegen der Regelbesteuerung.
(3) Zur Anwendung des § 15 UStG wird auf Abschnitt 15.1 Abs. 5, zur Anwendung des § 15a UStG wird auf Abschnitt 15a.2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 und Abschnitt 15a.9 Abs. 1 bis 4 hingewiesen.
(4) Ändert sich nach dem Übergang die Bemessungsgrundlage für Umsätze, die vor dem Übergang ausgeführt worden sind, ist zu beachten, dass auf diese Umsätze § 19 Abs. 1 UStG anzuwenden ist.
(5) 1Im Falle des Übergangs von der Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG zur Besteuerung nach § 24 UStG gelten die Absätze 1, 2 und 4 sinngemäß. 2Der Vorsteuerabzug regelt sich vom Zeitpunkt des Übergangs an ausschließlich nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG.
Übergang von der Regelbesteuerung oder von der Besteuerung nach § 24 UStG zur Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG
(6) 1Umsätze, die der Unternehmer vor dem Übergang von der Regelbesteuerung zur Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG ausgeführt hat, unterliegen der Regelbesteuerung. 2Werden Entgelte für diese Umsätze nach dem Übergang vereinnahmt (Außenstände), gilt Folgendes:
 1. 1Hat der Unternehmer die Steuer vor dem Übergang nach vereinbarten Entgelten berechnet, waren die Umsätze bereits vor dem Übergang zu versteuern, und zwar in dem Besteuerungs- oder Voranmeldungszeitraum, in dem sie ausgeführt wurden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a UStG). 2Eine Besteuerung zum Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung entfällt.
 2. Hat der Unternehmer die Steuer vor dem Übergang nach vereinnahmten Entgelten berechnet, sind die Umsätze nach dem Übergang der Regelbesteuerung zu unterwerfen, und zwar in dem Besteuerungs- oder Voranmeldungszeitraum, in dem die Entgelte vereinnahmt werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b UStG).
(7) 1Umsätze, die der Unternehmer nach dem Übergang ausführt, fallen unter § 19 Abs. 1 UStG. 2Sind Anzahlungen für diese Umsätze vor dem Übergang vereinnahmt und der Umsatzsteuer unterworfen worden, ist die entrichtete Steuer zu erstatten, sofern keine Rechnungen ausgestellt wurden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.
(8) Zur Anwendung des § 15 UStG wird auf Abschnitt 15.1 Abs. 6, zur Anwendung des § 15a UStG auf Abschnitt 15a.2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 und Abschnitt 15a.9 Abs. 1 bis 4 hingewiesen.
(9) 1Ändert sich nach dem Übergang die Bemessungsgrundlage für Umsätze, die vor dem Übergang ausgeführt worden sind, ist bei der Berichtigung der für diese Umsätze geschuldete Steuerbetrag (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 UStG) zu beachten, dass die Umsätze der Regelbesteuerung unterlegen haben. 2Entsprechendes gilt für die Berichtigung von vor dem Übergang abgezogenen Steuerbeträgen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 UStG.
(10) 1Im Falle des Übergangs von der Besteuerung nach § 24 UStG zur Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG gelten die Absätze 6 und 7 sinngemäß. 2Der Vorsteuerabzug ist bis zum Zeitpunkt des Übergangs durch die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung abgegolten. 3Nach dem Zeitpunkt des Übergangs ist ein Vorsteuerabzug nicht mehr möglich.“