Zu § 15 UStG (§§ 35 bis 43 UStDV)
15.2d. Regelungen zum Vorsteuerabzug in Einzelfällen
(1) Zum Vorsteuerabzug in besonderen Fällen wird auf folgende Regelungen hingewiesen:
Errichtung von Gebäuden auf fremdem Boden
(vgl. BStBl I S. 432);Einrichtungen, bei denen neben dem unternehmerischen auch ein nichtunternehmerischer Bereich besteht (z. B. bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Vereinen),
vgl. Abschnitte 2.10 und 15.19;Garantieleistungen in der Reifenindustrie
(vgl. BStBl I S. 1021);Garantieleistungen und Freiinspektionen in der Kraftfahrzeugwirtschaft
(vgl. BStBl I S. 1132);Austauschverfahren in der Kraftfahrzeugwirtschaft
(vgl. Abschnitt 10.5 Abs. 3);Einschaltung von Personengesellschaften beim Erwerb oder der Errichtung von Betriebsgebäuden der Kreditinstitute
(vgl. BStBl I S. 378);Einschaltung von Unternehmern in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben
(vgl. BStBl 1991 I S. 81);Essensabgabe an das Personal durch eine vom Arbeitgeber nicht selbst betriebene Kantine oder Gaststätte
(vgl. Abschnitt 1.8 Abs. 12);Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei zwischen dem und dem angeschafften teilunternehmerisch genutzten Fahrzeugen
(vgl. Tz. 6 des BStBl I S. 864);Public-Private-Partnerships (PPP) im Bundesfernstraßenbau
(vgl. BStBl I S. 568);Vorsteuerabzug bei gemeinsamem Leistungsbezug durch mehrere Personen
(vgl. BStBl I S. 2137);Vorsteuerabzug beim Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung
(vgl. Abschnitt 2.5);Vorsteuerabzug bei Errichtung von Erschließungsanlagen
(vgl. BStBl I S. 621);1Vorsteuerabzug eines Insolvenzverwalters; ein Insolvenzverwalter kann eine Leistung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit entweder kraft Amtes für die Masse oder persönlich beziehen. 2Das Recht auf Vorsteuerabzug steht der Insolvenzmasse zu, wenn der Insolvenzverwalter die Masse wirksam verpflichtet hat (vgl. , BStBl 2020 II S. 172);
Vorsteuerabzug bei der Verwendung eines Aliasnamens nach dem ProstSchG
(vgl. BStBl I S. 1591);Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten, vgl. BStBl I S. 1604.
(2) 1Erwachsen dem Unternehmer Aufwendungen durch Beköstigung des im Unternehmen beschäftigten Personals in seinem Haushalt, gilt folgende Vereinfachungsregelung: Für die auf diese Aufwendungen entfallenden Vorsteuern kann ohne Einzelnachweis ein Betrag abgezogen werden, der sich unter Anwendung eines durchschnittlichen Steuersatzes von 7,9 % auf den Wert errechnet, der bei der Einkommensteuer für die außerbetrieblichen Zukäufe als Betriebsausgabe anerkannt wird. 2Dementsprechend kann in diesen Fällen die abziehbare Vorsteuer von 7,32 % dieses Werts (Bruttobetrag) errechnet werden.
(3) Zur Minderung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger im Zusammenhang mit Preisnachlässen und Preiserstattungen sowie der Einlösung von Gutscheinen vgl. Abschnitt 17.2 Abs. 3 und 4.
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