Zu § 15 UStG (§§ 35 bis 43 UStDV)
15.13. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei steuerfreien Umsätzen
(1) 1Vorsteuerbeträge für steuerfreie Umsätze sind nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen. 2Der Ausschluss erstreckt sich nicht auf die Vorsteuerbeträge, die den in § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben a und b UStG bezeichneten steuerfreien Umsätzen zuzurechnen sind, es sei denn, diese Umsätze unterliegen auch der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG (§ 15 Abs. 3 Satz 2 UStG). [1] 3Ebenfalls nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind Steuerbeträge, die für bestimmte Leistungsbezüge von Unternehmern anfallen, die steuerfreie Umsätze mit Anlagegold ausführen (vgl. § 25c Abs. 4 und 5 UStG). 4Zum Vorsteuerabzug bei einem Gebäude, das der Ausführung steuerfreier Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, und privaten Wohnzwecken dient, vgl. Abschnitt 3.4 Abs. 7 Satz 3 Beispiel 2.
(2) 1Unter Buchstabe a des § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG [2] fallen insbesondere die Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 UStG), die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a UStG), die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 7 UStG), die Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2, § 8 UStG), die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr (§ 4 Nr. 3 und 5 UStG), die Goldlieferungen an die Zentralbanken (§ 4 Nr. 4 UStG), bestimmte Umsätze im Zusammenhang mit einem Umsatzsteuerlager (§ 4 Nr. 4a UStG), bestimmte Umsätze der Eisenbahnen des Bundes (§ 4 Nr. 6 UStG), bestimmte Umsätze an im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässige NATO-Streitkräfte, ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie zwischenstaatliche Einrichtungen (§ 4 Nr. 7 UStG), die steuerfreien Reiseleistungen (§ 25 Abs. 2 UStG) sowie die Umsätze, die nach den in § 26 Abs. 5 UStG bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind. 2Wegen des Vorsteuerabzugs bei den nach § 25 Abs. 2 UStG steuerfreien sonstigen Leistungen vgl. Abschnitt 25.4.
(3) 1Buchstabe b des § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG [3] betrifft die Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstaben a bis g, Nr. 10 oder Nr. 11 UStG steuerfrei sind. 2Für diese Finanz- und Versicherungsumsätze tritt der Ausschluss vom Vorsteuerabzug jedoch nur dann nicht ein, wenn sie sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden. 3Die Voraussetzung „unmittelbar“ bedeutet, dass die vorbezeichneten Umsätze in direktem Zusammenhang mit dem Gegenstand der Ausfuhr stehen müssen. 4Nicht ausreichend ist es, wenn diese Umsätze in Verbindung mit solchen betrieblichen Vorgängen des Unternehmers stehen, die ihrerseits erst dazu dienen, die Ausfuhr zu bewirken.
1Der Unternehmer lässt einen Gegenstand, den er in das Drittlandsgebiet ausführt, gegen Transportschäden versichern.
2Der unmittelbare Zusammenhang mit dem Gegenstand der Ausfuhr ist gegeben. 3Die nach § 4 Nr. 10 Buchstabe a UStG steuerfreie Leistung des Versicherungsunternehmers schließt daher den Vorsteuerabzug nicht aus.
1Der Unternehmer nimmt einen Kredit zur Anschaffung einer Maschine in Anspruch, die er ausschließlich zur Herstellung von Exportgütern einsetzt.
2Der unmittelbare Zusammenhang mit dem Gegenstand der Ausfuhr ist nicht gegeben. 3Das Kreditinstitut kann deshalb die Vorsteuerbeträge, die der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG steuerfreien Kreditgewährung zuzurechnen sind, nicht abziehen.
5Eine Ausfuhr im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b UStG [4] ist anzunehmen, wenn der Gegenstand endgültig in das Drittlandsgebiet gelangt. 6Es braucht keine Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG vorzuliegen. 7Außerdem kann der Gegenstand vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet werden. 8Die Ausflaggung eines Seeschiffs ist keine Ausfuhr, gleichgültig in welcher Form sich dieser Vorgang vollzieht.
(4) Zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Krediten, die im Zusammenhang mit anderen Umsätzen eingeräumt werden, vgl. Abschnitt 3.11.
(5) 1Fällt ein Umsatz sowohl unter eine der in § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a UStG [5] bezeichneten Befreiungsvorschriften als auch unter eine Befreiungsvorschrift, die den Vorsteuerabzug ausschließt, z. B. die innergemeinschaftliche Lieferung von Blutkonserven zu therapeutischen Zwecken, geht die Steuerbefreiung, die den Vorsteuerabzug ausschließt – im Beispiel § 4 Nr. 17 Buchstabe a UStG – der in § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a UStG [6] aufgeführten Befreiungsvorschrift vor (vgl. , BStBl 2014 II S. 133). 2Daher kann für diese Umsätze kein Vorsteuerabzug beansprucht werden. 3Abweichend davon geht eine Befreiung nach den in § 26 Abs. 5 UStG bezeichneten Vorschriften (z. B. nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk) als selbständiger Befreiungstatbestand außerhalb des UStG den Befreiungstatbeständen des UStG mit der Folge vor, dass für diese Umsätze ein Ausschluss des Vorsteuerabzugs nicht eintritt.
Kleinunternehmer und entsprechende Regelungen in anderen Mitgliedstaaten [7]
(6) [8] 1Unternehmer sind nicht zum Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen berechtigt, die sie zur Ausführung von nach § 19 Abs. 1 oder 4 UStG (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG) oder nach einer entsprechenden Regelung in einem anderen Mitgliedstaat (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UStG) steuerfreien Ausgangsumsätzen verwenden. 2Auch Vorsteuern eines inländischen Kleinunternehmers im Zusammenhang mit Umsätzen im Ausland sind nicht abzugsfähig (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG, siehe auch Abschnitt 15.14 Abs. 1), auch soweit sie dort steuerbar und steuerpflichtig sind. 3Der Vorsteuerabzug ist auch ausgeschlossen, wenn Unternehmer trotz Steuerfreiheit ihrer eigenen Umsätze einen Steuerbetrag offen ausweisen und diese Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG schulden.
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XAAAD-54581
1Anwendungsregelung: Abs. 1 Satz 2 neu gefasst durch (BStBl I S. 742). Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem erbracht werden.
Die vorherige Fassung des Abs. 1 Satz 2 lautete:
„Der Ausschluss erstreckt sich nicht auf die
Vorsteuerbeträge, die den in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstaben a und b
UStG bezeichneten
steuerfreien Umsätzen zuzurechnen sind.“
2Anwendungsregelung: Bisherige Angabe „§ 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG“ ersetzt durch Angabe „§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG“ durch (BStBl I S. 742). Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem erbracht werden.
3Anwendungsregelung: Bisherige Angabe „§ 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG“ ersetzt durch Angabe „§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG“ durch (BStBl I S. 742). Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem erbracht werden.
4Anwendungsregelung: Bisherige Angabe „§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b UStG“ ersetzt durch Angabe „§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b UStG“ durch (BStBl I S. 742). Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem erbracht werden.
5Anwendungsregelung: Bisherige Angabe „§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a UStG“ ersetzt durch Angabe „§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a UStG“ durch (BStBl I S. 742). Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem erbracht werden.
6Anwendungsregelung: Bisherige Angabe „§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a UStG“ ersetzt durch Angabe „§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a UStG“ durch (BStBl I S. 742). Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem erbracht werden.
7Anwendungsregelung: Zwischenübersicht angefügt durch (BStBl I S. 742). Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem erbracht werden.
8Anwendungsregelung: Abs. 6 angefügt durch (BStBl I S. 742). Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem erbracht werden.