Zu § 14 UStG (§§ 31 bis 34 UStDV)
14.9. Rechnungserteilung bei verbilligten Leistungen (§ 10 Abs. 5 UStG)
(1) [1] 1Grundsätzlich können in einer Rechnung nur das Entgelt und der darauf entfallende Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen werden. 2Hiervon abweichend sind Unternehmer berechtigt und bei Ausführung einer Leistung an einen unternehmerischen Leistungsempfänger oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, verpflichtet, in den folgenden Fällen die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 UStG sowie den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Rechnung auszuweisen:
Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 KStG, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften führen im Inland verbilligte Lieferungen oder sonstige Leistungen an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen aus (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG).
Einzelunternehmer führen verbilligte Leistungen an ihnen nahestehende Personen aus (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG).
Unternehmer führen verbilligte Leistungen an ihr Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses aus (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG).
1Eine Gesellschaft liefert an ihren unternehmerisch tätigen Gesellschafter eine gebrauchte Maschine, deren Wiederbeschaffungskosten netto 50 000 € betragen, zu einem Kaufpreis von 30 000 €.
2In diesem Fall muss die Rechnung neben den übrigen erforderlichen Angaben enthalten:
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Mindestbemessungsgrundlage | 50 000 € |
19 % Umsatzsteuer | 9 500 € |
3In einer E-Rechnung kann die Differenz zwischen Rechnungsbetrag (hier: 59.500 €) und Kaufpreis (hier: 30.000 €) als Netto-Nachlass (hier: 29.500 €) ausgewiesen werden. 4Der die Maschine erwerbende Gesellschafter kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG9 500 € als Vorsteuer abziehen.
(2) Für Land- und Forstwirte, die nach den Durchschnittssätzen des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG besteuert werden, gilt die Regelung nicht.
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zur Änderungsdokumentation
XAAAD-54581
1Anwendungsregelung: Abs. 1 neu gefasst durch BMF-Schreiben v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
Die vorherige Fassung des Abs. 1 lautete:
„(1) 1Grundsätzlich können in einer Rechnung
nur das Entgelt und der darauf entfallende Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen
werden. 2Hiervon abweichend sind Unternehmer
berechtigt und bei Ausführung einer Leistung an einen unternehmerischen
Leistungsempfänger oder an eine juristische Person verpflichtet, in den
folgenden Fällen die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 in Verbindung
mit
§ 10
Abs. 4 UStG sowie den darauf entfallenden Steuerbetrag in
einer Rechnung auszuweisen:
1. Körperschaften und
Personenvereinigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis
5 KStG, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie
Gemeinschaften führen im Inland verbilligte Lieferungen oder sonstige
Leistungen an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder
diesen nahestehende Personen aus (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG).
2. Einzelunternehmer führen
verbilligte Leistungen an ihnen nahestehende Personen aus (§ 10 Abs. 5
Nr. 1 UStG).
3. Unternehmer führen verbilligte
Leistungen an ihr Personal oder dessen Angehörige auf Grund des
Dienstverhältnisses aus (§ 10
Abs. 5 Nr. 2 UStG).
Beispiel:
1Eine
Gesellschaft liefert an ihren unternehmerisch tätigen Gesellschafter eine
gebrauchte Maschine, deren Wiederbeschaffungskosten netto 50 000 €
betragen, zu einem Kaufpreis von 30 000 €. 2In
diesem Fall muss die Rechnung neben den übrigen erforderlichen Angaben
enthalten:
Mindestbemessungsgrundlage: 50 000 €
19 % Umsatzsteuer: 9 500 €
3Der die
Maschine erwerbende Gesellschafter kann unter den weiteren Voraussetzungen des
§ 15 UStG
9 500 € als Vorsteuer abziehen.“