Zu § 14 UStG (§§ 31 bis 34 UStDV)
14.7a. Rechnungen von Kleinunternehmern
(1) 1Unternehmer, die die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG anwenden, können vereinfachte Rechnungen ausstellen. 2Diese müssen abweichend von §§ 14, 14a UStG nur die in § 34a UStDV aufgeführten Angaben enthalten. 3Nach § 34a Satz 1 Nr. 5 UStDV muss dabei darauf hingewiesen werden, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 19 UStG). 4Eine Angabe in umgangssprachlicher Form ist ausreichend (z. B. „steuerfreier Kleinunternehmer“), wenn sie die Steuerfreiheit für Kleinunternehmer eindeutig bezeichnet.
(2) 1Soweit ein Kleinunternehmer eine Rechnung im Sinne von § 33 UStDV (Kleinbetragsrechnungen) oder § 34 UStDV (Fahrausweise) ausstellt, braucht diese Rechnung nur die dort aufgeführten Angaben zu enthalten (§ 34a Satz 2 UStDV). 2Auch im Fall einer Kleinbetragsrechnung muss ein Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer aufgenommen werden (§ 33 Satz 1 Nr. 4 UStDV). 3Im Fall eines Fahrausweises gilt der Nichtausweis des angewandten Steuersatzes als Ausweis des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 UStDV). 4Weist der Kleinunternehmer in einem Fahrausweis nicht gemäß Absatz 1 auf die Steuerbefreiung hin, schuldet er daher unter den übrigen Voraussetzungen die Steuer nach dem ermäßigten Steuersatz als Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG (vgl. Abschnitt 14c.1).
(3) 1Rechnungen von Kleinunternehmern können immer entweder als Rechnung in Papierform oder mit Zustimmung des Empfängers in einem anderen elektronischen Format ausgestellt und übermittelt werden (vgl. Abschnitt 14.1 Abs. 2 und 7). 2Die Zustimmung bedarf dabei keiner gesonderten Form. 3Es muss lediglich Einvernehmen über das zu verwendende Format bestehen. 4Die Ausstellung und Übermittlung einer E-Rechnung ist unter den übrigen Voraussetzungen immer ohne Zustimmung des Empfängers möglich.
(4) Für Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet, die die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 4 UStG anwenden, gelten die obigen Ausführungen entsprechend.
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