Suchen
UStAE 2010 14.7a. (Zu § 14 UStG (§§ 31 bis 34 UStDV))

Zu § 14 UStG (§§ 31 bis 34 UStDV)

14.7a. Rechnungen von Kleinunternehmern [1]

(1) 1Unternehmer, die die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG anwenden, können vereinfachte Rechnungen ausstellen. 2Diese müssen abweichend von §§ 14, 14a UStG nur die in § 34a UStDV aufgeführten Angaben enthalten. 3Nach § 34a Satz 1 Nr. 5 UStDV muss dabei darauf hingewiesen werden, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 19 UStG). 4Eine Angabe in umgangssprachlicher Form ist ausreichend (z. B. „steuerfreier Kleinunternehmer“), wenn sie die Steuerfreiheit für Kleinunternehmer eindeutig bezeichnet.

(2) 1Soweit ein Kleinunternehmer eine Rechnung im Sinne von § 33 UStDV (Kleinbetragsrechnungen) oder § 34 UStDV (Fahrausweise) ausstellt, braucht diese Rechnung nur die dort aufgeführten Angaben zu enthalten (§ 34a Satz 2 UStDV). 2Auch im Fall einer Kleinbetragsrechnung muss ein Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer aufgenommen werden (§ 33 Satz 1 Nr. 4 UStDV). 3Im Fall eines Fahrausweises gilt der Nichtausweis des angewandten Steuersatzes als Ausweis des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 UStDV). 4Weist der Kleinunternehmer in einem Fahrausweis nicht gemäß Absatz 1 auf die Steuerbefreiung hin, schuldet er daher unter den übrigen Voraussetzungen die Steuer nach dem ermäßigten Steuersatz als Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG (vgl. Abschnitt 14c.1).

(3) 1Rechnungen von Kleinunternehmern können abweichend von der Pflicht zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung immer als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden. 2Mit Zustimmung des Empfängers ist abweichend davon die Ausstellung einer elektronischen Rechnung möglich. 3Die Zustimmung bedarf dabei keiner gesonderten Form. 4Es muss lediglich zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger Einvernehmen darüber bestehen, dass die Rechnung elektronisch ausgestellt und übermittelt werden soll.

(4) Für Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet, die die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 4 UStG anwenden, gelten die obigen Ausführungen entsprechend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-54581

1Anwendungsregelung: Abschnitt 14.7a eingefügt durch (BStBl I S. 742). Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem erbracht werden.