Zu § 14 UStG (§§ 31 bis 34 UStDV)
14.4. Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit von Rechnungen [1]
(1) und (2) (weggefallen) [2]
(3) [3] 1Für alle Rechnungsarten (E-Rechnungen und sonstige Rechnungen) gilt, dass die Rechnungen ordnungsgemäß übermittelt werden, wenn die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind; sie sind auch inhaltlich ordnungsgemäß, wenn alle erforderlichen Angaben nach § 14 Abs. 4 und § 14a UStG enthalten sind. 2Im Einzelnen gilt:
Die Echtheit der Herkunft einer Rechnung ist gewährleistet, wenn die Identität des Rechnungsausstellers sichergestellt ist.
Die Unversehrtheit des Inhalts einer Rechnung ist gewährleistet, wenn die nach dem UStG erforderlichen Angaben während oder nach der Übermittlung der Rechnung nicht geändert worden sind.
1Die Lesbarkeit bedeutet bei einer E-Rechnung, dass der strukturierte Datensatz – z. B. die XML-Datei bei einer Rechnung, die der Normenreihe EN 16931 entspricht – maschinell auswertbar sein muss (maschinelle Lesbarkeit). 2Ob eine Rechnung die Anforderungen der Normenreihe EN 16931 erfüllt, kann beispielsweise durch die Nutzung einer geeigneten Validierungsanwendung überprüft werden. 3Die zusätzliche Erstellung eines menschenlesbaren Dokuments ist nicht erforderlich. 4Denn die maschinelle Auswertbarkeit einer standardisierten Datei ermöglicht es auch, dass die Datei z. B. durch eine Visualisierungsanwendung menschenlesbar angezeigt werden kann (vgl. Abschnitt 14.1 Abs. 13). 5Bei einem hybriden Format bilden die im strukturierten Teil vorliegenden Rechnungsdaten den führenden Teil. 6Im Fall von Abweichungen zwischen den strukturierten Rechnungsdaten und den sonstigen Informationen im Bildteil gehen die Daten des strukturierten Teils denen der Bilddatei vor.
1Eine sonstige Rechnung gilt als lesbar, wenn sie für das menschliche Auge lesbar ist. 2Sonstige Rechnungen in einem anderen elektronischen Format sind in ihrem Originalformat nicht menschenlesbar, sondern erst nach einer Konvertierung.
3Werden bei der Übermittlung einer Rechnung eine qualifizierte elektronische Signatur- oder ein EDI-Verfahren verwendet (vgl. Absätze 7 bis 10), gelten die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet. 4Beides kann aber auch durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren (vgl. Absätze 4 bis 6) gewährleistet werden.
Innerbetriebliche Kontrollverfahren
(4) 1Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung müssen, sofern keine qualifizierte elektronische Signatur verwendet oder die Rechnung per EDI übermittelt wird (vgl. Absätze 7 bis 10), durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen kann, gewährleistet werden (§ 14 Abs. 3 UStG). [4] 2 Der Empfänger einer Rechnung kann die ihm obliegenden Pflichten auch auf einen Dritten übertragen.
(5) 1Als innerbetriebliches Kontrollverfahren im Sinne des § 14 Abs. 3 UStG [5] ist ein Verfahren ausreichend, das der Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt, um zu gewährleisten, dass nur die Rechnungen beglichen werden, zu deren Begleichung eine Verpflichtung besteht. 2Der Unternehmer kann hierbei auf bereits bestehende Rechnungsprüfungssysteme zurückgreifen. 3Es werden keine technischen Verfahren vorgegeben, die der Unternehmer verwenden muss. 4Es kann daher ein EDV-unterstütztes, aber auch ein manuelles Verfahren sein.
(6) [6] 1Ein innerbetriebliches Kontrollverfahren erfüllt die Anforderungen des § 14 Abs. 3 UStG, wenn es einen verlässlichen Prüfpfad beinhaltet, durch den ein Zusammenhang zwischen der Rechnung und der zu Grunde liegenden Leistung hergestellt werden kann. 2Dieser Prüfpfad kann z. B. durch (technischen oder manuellen) Abgleich der Rechnung mit vorhandenen geschäftlichen Unterlagen (z. B. Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag, Lieferschein oder Überweisung bzw. Zahlungsbeleg) gewährleistet werden. 3Das innerbetriebliche Kontrollverfahren und der verlässliche Prüfpfad unterliegen keiner gesonderten Dokumentationspflicht. 4Eine inhaltlich zutreffende Rechnung – insbesondere Leistung, Entgelt, leistender Unternehmer und Zahlungsempfänger sind zutreffend angegeben – rechtfertigt die Annahme, dass bei der Übermittlung keine die Echtheit der Herkunft oder die Unversehrtheit des Inhalts beeinträchtigenden Fehler vorgekommen sind.
Qualifizierte elektronische Signatur und elektronischer Datenaustausch (EDI)
(7) [7] Beispiele für Technologien, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts bei einer Rechnung gewährleisten, sind zum einen eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne der eIDAS-VO und zum anderen ein EDI-Verfahren, wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten (§ 14 Abs. 3 Satz 6 Nr. 1 und 2 UStG).
(8) 1Das VDG regelt die nationalen Ergänzungen zu der unmittelbar anwendbaren eIDAS-VO (ABl EU 2014 Nr. L 257 S. 73). 2Im Sinne der eIDAS-VO ist die elektronische Signatur die elektronische Bescheinigung für eine natürliche Person und das elektronische Siegel die elektronische Bescheinigung für eine juristische Person. 3Beide Begriffe nach der eIDAS-VO fallen unter den umsatzsteuerlichen Begriff der qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 6 Nr. 1 UStG [8]. 4Zur Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines qualifizierten elektronischen Siegels nach der eIDAS-VO wird ein qualifiziertes Zertifikat benötigt, das von einem Vertrauensdiensteanbieter ausgestellt wird und mit dem die Identität des Zertifikatsinhabers bestätigt wird (Artikel 3 Nr. 14 und 29 eIDAS-VO). 5Es ist zulässig, dass eine oder mehrere natürliche Personen im Unternehmen bevollmächtigt werden, für den Unternehmer zu signieren. 6Eine Verlagerung der dem leistenden Unternehmer oder dem von diesem beauftragten Dritten obliegenden steuerlichen Verpflichtungen ist damit jedoch nicht verbunden. 7Die grundlegenden Anforderungen für ein qualifiziertes Zertifikat ergeben sich für qualifizierte elektronische Signaturen aus Artikel 28 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I eIDAS-VO und für qualifizierte elektronische Siegel aus Artikel 38 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III eIDAS-VO, derZertifikatsinhaber kann zusätzliche Attribute einsetzen (vgl. § 12 VDG). 8Ein Attribut kann z. B. lauten „Frau Musterfrau ist Handlungsbevollmächtigte des Unternehmers A und berechtigt, für Unternehmer A Rechnungen bis zu einer Höhe von 100 000 € Gesamtbetrag zu unterzeichnen“. 9Auch Vertreterregelungen und ggf. erforderliche Zeichnungsberechtigungen, die an die Unterzeichnung durch mehrere Berechtigte gekoppelt sind, können durch Attribute abgebildet werden. 10Nach § 12 Abs. 2 VDG in Verbindung mit Anhang I Buchstabe c eIDAS-VO kann in einem qualifizierten Zertifikat für eine elektronische Signatur auf Verlangen des Zertifikatsinhabers anstelle seines Namens ein Pseudonym aufgeführt werden. 11Das Finanzamt hat nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c VDG einen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Vertrauensdiensteanbieter, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. 12Für die Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen sind alle technischen Verfahren (z. B. Smart-Card, „Kryptobox“) zulässig, die den Vorgaben des VDG entsprechen. 13Der Rechnungsaussteller kann die Rechnungen auch in einem automatisierten Massenverfahren signieren. 14Es ist zulässig, mehrere Rechnungen an einen Rechnungsempfänger in einer Datei zusammenzufassen und diese Datei mit nur einer qualifizierten elektronischen Signatur an den Empfänger zu übermitteln.
(9) (weggefallen) [9]
Echtheit und Unversehrtheit bei besonderen Formen der Rechnungsstellung
(10) 1Die Absätze 3 bis 8 gelten entsprechend für Gutschriften (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG), Rechnungen, die im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden (§ 14 Abs. 2 Satz 7 UStG) sowie für Anzahlungsrechnungen (§ 14 Abs. 5 UStG). [10] 2Wird eine Gutschrift ausgestellt, ist der leistende Unternehmer als Gutschriftsempfänger zur Durchführung des innerbetrieblichen Kontrollverfahrens entsprechend den Absätzen 4 bis 6 verpflichtet. 3Der Dritte ist nach §§ 93 ff. AO verpflichtet, dem Finanzamt die Prüfung des Verfahrens durch Erteilung von Auskünften und Vorlage von Unterlagen in seinen Räumen zu gestatten.
(11) (weggefallen) [11]
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XAAAD-54581
1Anwendungsregelung: Überschrift neu gefasst durch BMF v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
Die vorherige Fassung der Überschrift lautete:
„Echtheit und
Unversehrtheit von Rechnungen“
2Anwendungsregelung: Abs. 1 und Abs. 2 weggefallen durch BMF v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
Die bisherige Fassung der Abs. 1 und Abs. 2 lautete:
„(1) 1Rechnungen sind auf Papier oder
vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsempfängers elektronisch zu
übermitteln (§ 14 Abs. 1 Satz 7 UStG).
2Die Zustimmung des Empfängers der elektronisch
übermittelten Rechnung bedarf dabei keiner besonderen Form; es muss lediglich
Einvernehmen zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger darüber
bestehen, dass die Rechnung elektronisch übermittelt werden soll.
3Die Zustimmung kann z. B. in Form einer
Rahmenvereinbarung (z. B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen) erklärt
werden. 4Sie kann auch nachträglich erklärt werden.
5Es genügt aber auch, dass die Beteiligten diese
Verfahrensweise tatsächlich praktizieren und damit stillschweigend
billigen.
(2) 1Eine elektronische Rechnung im Sinne
des
§ 14 Abs. 1
Satz 8 UStG ist eine Rechnung, die in einem elektronischen
Format ausgestellt und empfangen wird. 2Der
Rechnungsaussteller ist – vorbehaltlich der Zustimmung des
Rechnungsempfängers – frei in seiner Entscheidung, in welcher Weise er
elektronische Rechnungen übermittelt. 3Elektronische
Rechnungen können z. B. per E-Mail (ggf. mit Bilddatei- oder
Textdokumentanhang) oder De-Mail (vgl.
De-Mail-Gesetz vom ,
BGBl I S. 666), per Computer-Fax oder Faxserver,
per Web-Download oder per EDI übermittelt werden.“
3Anwendungsregelung: Abs. 3 neu gefasst durch BMF-Schreiben v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
Die vorherige Fassung des Abs. 3 lautete:
„(3) 1Papier- und elektronische Rechnungen
werden ordnungsgemäß übermittelt, wenn die Echtheit der Herkunft, die
Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind;
sie sind auch inhaltlich ordnungsgemäß, wenn alle erforderlichen Angaben nach §
14 Abs. 4 und §
14a UStG enthalten sind.
2Die Echtheit der Herkunft einer Rechnung ist
gewährleistet, wenn die Identität des Rechnungsausstellers sichergestellt ist.
3Die Unversehrtheit des Inhalts einer Rechnung ist
gewährleistet, wenn die nach dem
UStG erforderlichen Angaben
während der Übermittlung der Rechnung nicht geändert worden sind.
4Eine Rechnung gilt als lesbar, wenn sie für das
menschliche Auge lesbar ist; Rechnungsdaten, die per EDI-Nachrichten,
XML-Nachrichten oder anderen strukturierten elektronischen Nachrichtenformen
übermittelt werden, sind in ihrem Originalformat nicht lesbar, sondern erst
nach einer Konvertierung.“
4Anwendungsregelung: Satz 1 neu gefasst durch BMF-Schreiben v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
Die vorherige Fassung des Satzes 1 lautete:
„Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die
Lesbarkeit der Rechnung müssen, sofern keine qualifizierte elektronische
Signatur verwendet oder die Rechnung per elektronischen Datenaustausch (EDI)
übermittelt wird (vgl. Absätze 7 bis 10), durch ein innerbetriebliches
Kontrollverfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und
Leistung schaffen kann, gewährleistet werden (§ 14 Abs. 1 Sätze 5 und 6
UStG).“
5Anwendungsregelung: Bisherige Angabe „§ 14 Abs. 1 UStG“ wird durch die Angabe „§ 14 Abs. 3 UStG“ ersetzt durch BMF-Schreiben v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
6Anwendungsregelung: Abs. 6 neu gefasst durch BMF-Schreiben v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
Die vorherige Fassung des Abs. 6 lautete:
„(6) 1Ein innerbetriebliches
Kontrollverfahren erfüllt die Anforderungen des
§ 14 Abs. 1
UStG, wenn es einen verlässlichen Prüfpfad beinhaltet,
durch den ein Zusammenhang zwischen der Rechnung und der zu Grunde liegenden
Leistung hergestellt werden kann. 2Dieser Prüfpfad
kann z. B. durch (manuellen) Abgleich der Rechnung mit vorhandenen
geschäftlichen Unterlagen (z. B. Kopie der Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag,
Lieferschein oder Überweisung bzw. Zahlungsbeleg) gewährleistet werden.
3Das innerbetriebliche Kontrollverfahren und der
verlässliche Prüfpfad unterliegen keiner gesonderten Dokumentationspflicht.
4Eine inhaltlich zutreffende Rechnung –
insbesondere Leistung, Entgelt, leistender Unternehmer und Zahlungsempfänger
sind zutreffend angegeben – rechtfertigt die Annahme, dass bei der
Übermittlung keine die Echtheit der Herkunft oder die Unversehrtheit des
Inhalts beeinträchtigenden Fehler vorgekommen sind.“
7Anwendungsregelung: Abs. 7 neu gefasst durch BMF-Schreiben v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
Die vorherige Fassung des Abs. 7 lautete:
„(7) Beispiele für Technologien, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts bei einer elektronischen Rechnung gewährleisten, sind zum einen eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne der eIDAS-VO und zum anderen der elektronische Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustauschs (ABl EG 1994 Nr. L 338 S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UStG).“
8Anwendungsregelung: Bisherige Angabe „§ 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG“ wird durch die Angabe „§ 14 Abs. 3 Satz 6 Nr. 1 UStG“ ersetzt durch BMF-Schreiben v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
9Anwendungsregelung: Abs. 9 weggefallen durch BMF v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
Die bisherige Fassung des Abs. 9 lautete:
„(9) Voraussetzung für die Anerkennung von im EDI-Verfahren
übermittelten Rechnungen ist, dass über den elektronischen Datenaustausch eine
Vereinbarung nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. 10.
1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl EG
1994 Nr. L 338 S. 98) besteht, in der der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die
die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten
gewährleisten.“
10Anwendungsregelung: Satz 1 neu gefasst durch BMF-Schreiben v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
Die vorherige Fassung des Satzes 1 lautete:
„Die Absätze 1 bis 9 gelten
entsprechend für Gutschriften (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG), Rechnungen, die
im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in
§ 14 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 UStG bezeichneten Leistungsempfängers von
einem Dritten ausgestellt werden (§ 14 Abs. 2 Satz 4 UStG) sowie für
Anzahlungsrechnungen (§ 14
Abs. 5 UStG).“
11Anwendungsregelung: Abs. 11 weggefallen durch BMF v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
Die bisherige Fassung des Abs. 11 lautete:
„(11) Bei Fahrausweisen (§ 34
UStDV) ist es für Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht zu
beanstanden, wenn der Fahrausweis im Online-Verfahren abgerufen wird und durch
das Verfahren sichergestellt ist, dass eine Belastung auf einem Konto
erfolgt.“