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UStAE 2010 14.2. (Zu § 14 UStG (§§ 31 bis 34 UStDV))

Zu § 14 UStG (§§ 31 bis 34 UStDV)

14.2. Rechnungsausstellungspflicht bei steuerpflichtigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück [1]

(1) [2]  1Der Begriff der steuerpflichtigen Leistungen (Werklieferungen oder sonstigen Leistungen) im Zusammenhang mit einem Grundstück (vgl. Abschnitt 14.1 Abs. 9) umfasst die Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück im Sinne des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG (vgl. Abschnitt 3a.3). 2Sofern in den Absätzen 2 bis 4 für die Rechnungsausstellungspflicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG darüber hinaus Leistungen als im Zusammenhang mit einem Grundstück qualifiziert werden, sind hieraus keine Rückschlüsse für die Anwendung von § 3a Abs. 3 Nr. 1 und § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG zu ziehen.

(2)  1Zu den Leistungen, bei denen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG [3] eine Verpflichtung zur Rechnungserteilung besteht, gehören zunächst alle Bauleistungen, bei denen der Leistungsempfänger unter den weiteren Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG Steuerschuldner sein kann (vgl. Abschnitt 13b.2). 2Weiter gehören dazu die steuerpflichtigen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung von Bauleistungen dienen. 3Damit sind z. B. auch die folgenden Leistungen von der Rechnungserteilungspflicht erfasst:

  • Planerische Leistungen (z. B. von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren);

  • Labordienstleistungen (z. B. die chemische Analyse von Baustoffen oder Bodenproben);

  • reine Leistungen der Bauüberwachung;

  • Leistungen zur Prüfung von Bauabrechnungen;

  • Leistungen zur Durchführung von Ausschreibungen und Vergaben;

  • Abbruch- oder Erdarbeiten.

(3)  1Die steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung muss in engem Zusammenhang mit einem Grundstück stehen. 2Ein enger Zusammenhang ist gegeben, wenn sich die Werklieferung oder sonstige Leistung nach den tatsächlichen Umständen überwiegend auf die Bebauung, Verwertung, Nutzung oder Unterhaltung, aber auch Veräußerung oder den Erwerb des Grundstücks selbst bezieht. 3Es besteht bei der Erbringung u. a. folgender Leistungen eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung:

  • Zur Verfügung stellen von Betonpumpen oder von anderem Baugerät;

  • Aufstellen von Material- oder Bürocontainern;

  • Aufstellen von mobilen Toilettenhäusern;

  • Entsorgung von Baumaterial (z. B. Schuttabfuhr durch ein Abfuhrunternehmen);

  • Gerüstbau;

  • bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen (z. B. Fensterreinigung);

  • Instandhaltungs-, Reparatur-, Wartungs- oder Renovierungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken (z. B. Klempner- oder Malerarbeiten);

  • Anlegen von Grünanlagen und Bepflanzungen und deren Pflege (z. B. Bäume, Gehölze, Blumen, Rasen);

  • Beurkundung von Grundstückskaufverträgen durch Notare;

  • Vermittlungsleistungen der Makler bei Grundstücksveräußerungen oder Vermietungen.

(4) Sofern selbständige Leistungen vorliegen, sind folgende Leistungen keine Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, bei denen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG [4] die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht:

  • Veröffentlichung von Immobilienanzeigen, z. B. durch Zeitungen;

  • Rechts- und Steuerberatung in Grundstückssachen.

(5)  1Alltägliche Geschäfte, die mit einem Kaufvertrag abgeschlossen werden (z. B. der Erwerb von Gegenständen durch einen Nichtunternehmer in einem Baumarkt), unterliegen nicht der Verpflichtung zur Rechnungserteilung. 2Auch die Lieferung von Baumaterial auf eine Baustelle eines Nichtunternehmers oder eines Unternehmers, der das Baumaterial für seinen nichtunternehmerischen Bereich bezieht, wird nicht von der Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung umfasst.

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XAAAD-54581

1Anwendungsregelung: Überschrift neu gefasst durch BMF v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
Die vorherige Fassung der Überschrift lautete:
„Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück“

2Anwendungsregelung: Abs. 1 neu gefasst durch BMF v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
Die vorherige Fassung des Abs. 1 lautete:
„(1) 1Der Begriff der steuerpflichtigen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (vgl. Abschnitt 14.1 Abs. 3 Sätze 1 bis 5) umfasst die Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück im Sinne des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG (vgl. Abschnitt 3a.3). 2Sofern in den Absätzen 2 bis 4 für die Rechnungserteilungspflicht nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG darüber hinaus Leistungen als im Zusammenhang mit einem Grundstück qualifiziert werden, sind hieraus keine Rückschlüsse für die Anwendung von § 3a Abs. 3 Nr. 1 und § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG zu ziehen.“

3Anwendungsregelung: Bisherige Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG“ wird durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG“ ersetzt durch BMF v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.

4Anwendungsregelung: Bisherige Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG“ wird durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG“ ersetzt durch BMF v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.