Zu § 14 UStG (§§ 31 bis 34 UStDV)
14.1. Zum Begriff der Rechnung
(1) [1] 1Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG ist eine Rechnung jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird. 2Eine sonstige Rechnung (vgl. Absatz 2) kann auch aus einer Mehrzahl von Dokumenten bestehen, die die nach § 14 Abs. 4 und § 14a UStG geforderten Angaben insgesamt enthalten (§ 31 Abs. 1 UStDV). 3Rechnungen im Sinne des § 14 UStG brauchen nicht ausdrücklich als solche bezeichnet zu werden. 4Es reicht aus, wenn sich aus dem Inhalt des Dokuments ergibt, dass der Unternehmer über eine Leistung abrechnet. 5Keine Rechnungen sind Schriftstücke, die nicht der Abrechnung einer Leistung dienen, sondern sich ausschließlich auf den Zahlungsverkehr beziehen (z. B. Mahnungen), auch wenn sie alle in § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben enthalten. 6Nicht steuerbare Innenumsätze, z. B. zwischen Betriebsabteilungen desselben Unternehmens oder innerhalb eines Organkreises, sind innerbetriebliche Vorgänge. 7Werden für sie Belege mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt, handelt es sich umsatzsteuerlich nicht um Rechnungen, sondern um unternehmensinterne Buchungsbelege. 8Die darin ausgewiesene Steuer wird nicht nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet (vgl. BFH-Urteil vom 28. 10. 2010, V R 7/10, BStBl 2011 II S. 391, und Abschnitt 14c.2 Abs. 2a). 9Handelt es sich nach den vorstehenden Regelungen bei einem öffentlich-rechtlichen Gebührenbescheid um eine Rechnung im Sinne des UStG, gelten die allgemeinen umsatzsteuerlichen Regelungen (z. B. zur Verwendung einer E-Rechnung, vgl. Absatz 4), auch wenn das anzuwendende Verfahrensrecht ggf. abweichende Vorgaben macht. 10Wurde der Gebührenbescheid umsatzsteuerlich in Form einer sonstigen Rechnung gestellt, kann diese durch nachträgliche Ausstellung einer E-Rechnung berichtigt werden (vgl. Abschnitt 15.2a Abs. 7).
E-Rechnung und sonstige Rechnung (Begriffsbestimmungen) [2]
(2) [3] 1Bei der Ausstellung von Rechnungen ist zwischen einer E-Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG und einer sonstigen Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 UStG zu unterscheiden. 2Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. 3Das strukturierte elektronische Format einer E-Rechnung
muss der europäischen Norm EN 16931 entsprechen (technische Umsetzung der Richtlinie für die elektronische Rechnungsstellung und die Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 4. 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen, ABl L 133 vom 6. 5. 2014, S. 1, vgl. Absatz 13) oder
1kann zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden. 2Voraussetzung ist, dass das Format die richtige und vollständige Extraktion der nach dem UStG erforderlichen Angaben aus der E-Rechnung in ein Format ermöglicht, das der Norm nach Nummer 1 entspricht oder mit dieser interoperabel ist (vgl. Absatz 15).
4Als sonstige Rechnungen gelten alle Rechnungen
in Papierform oder
1in anderen elektronischen Formaten, die nicht den in Satz 3 genannten Vorgaben entsprechen. 2Dazu zählen auch alle nicht strukturierten elektronischen Dateien, zum Beispiel PDF-Dateien ohne integrierte Datensätze, Bilddateien oder Angaben in E-Mails. 3Auch eine Datei, die auf Grund von Formatfehlern (vgl. Absatz 11) die Anforderungen an das strukturierte elektronische Format einer E-Rechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG nicht erfüllt, stellt unter der Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format dar. 4Zu Inhaltsfehlern bei einer E-Rechnung siehe Abschnitt 14.5 Abs. 1.
5Der Rechnungsaussteller ist – vorbehaltlich einer Verpflichtung zur Verwendung einer E-Rechnung (vgl. Absatz 4) – frei in seiner Entscheidung, in welcher Weise er eine Rechnung übermittelt. 6Bei Verwendung einer E-Rechnung, zu deren Ausstellung keine Verpflichtung nach Absatz 4 besteht, oder einer sonstigen Rechnung in einem anderen elektronischen Format hat er die erforderliche Zustimmung des Rechnungsempfängers zu beachten (vgl. Absatz 7). 7Zum zivilrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer ordnungsmäßigen Rechnung vgl. Absatz 10.
Rechnungsausstellung [4]
(3) [5] 1Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. 2Ein Unternehmer muss eine Rechnung ausstellen, wenn die Leistung nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist und eine der folgenden Fallgruppen vorliegt:
Die Leistung wird an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht.
Die Leistung wird an eine juristische Person erbracht, auch soweit diese nicht Unternehmer ist.
Im Zusammenhang mit einem Grundstück wird eine steuerpflichtige Leistung (Werklieferung oder sonstige Leistung) an einen Empfänger erbracht, der nicht bereits unter Nummer 1 oder Nummer 2 fällt.
3Die Rechnung muss regelmäßig innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung ausgestellt werden (zu den Ausnahmen siehe Abschnitt 14a.1 Abs. 3). 4Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts bereits vor Ausführung der Leistung vereinnahmt (Voraus- oder Anzahlungen), ist die Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Vereinnahmung des Entgelts oder des Teilentgelts auszustellen. 5Bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ist regelmäßig eine E-Rechnung zu verwenden (siehe Absatz 4). 6Eine Rechnung kann
durch den leistenden Unternehmer selbst,
durch einen von ihm beauftragten Dritten, der im Namen und für Rechnung des Unternehmers abrechnet (§ 14 Abs. 2 Satz 7 UStG),
durch den Leistungsempfänger (Gutschrift, § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG, vgl. Abschnitt 14.3) oder
in den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 UStG durch einen vom Leistungsempfänger beauftragten Dritten (Gutschrift, § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG, vgl. Abschnitt 14.3)
ausgestellt werden. 7Der Leistungsempfänger kann nicht Dritter sein. 8Bedient sich der leistende Unternehmer zur Rechnungserstellung eines Dritten, hat der leistende Unternehmer sicherzustellen, dass der Dritte die Einhaltung der sich aus den §§ 14, 14a UStG ergebenden formalen Voraussetzungen gewährleistet. 9Die zusätzlichen Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen nach § 14a UStG (vgl. Abschnitt 14a.1) sind zu beachten.
(4) [6] 1Die Rechnung ist grundsätzlich als E-Rechnung auszustellen, wenn der Leistungsempfänger die Leistung für sein Unternehmen bezieht und sowohl Leistender als auch Leistungsempfänger im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ansässig sind. 2Dies ist der Fall, wenn beide Unternehmer jeweils in einem dieser Gebiete ihren Sitz, ihre Geschäftsleitung, eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte (vgl. Abschnitt 3a.1 Abs. 3), die an dem Umsatz beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 14 Abs. 2 Satz 3 UStG). 3Zur Beteiligung ausländischer Unternehmensteile an einem im Inland steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz vgl. Abschnitt 13b.11 Abs. 1 Satz 7. 4Die Ausstellung einer E-Rechnung an einen anderen inländischen Unternehmer bedarf nicht der Zustimmung des Leistungsempfängers. 5Dieser hat die technischen Voraussetzungen für den Empfang einer E-Rechnung zu schaffen (siehe Absatz 5). 6E-Rechnungen können z. B. per E-Mail, per Download über ein Internetportal oder per EDI, per Bereitstellung der Daten mittels einer elektronischen Schnittstelle oder durch gemeinsamen Zugriff auf einen zentralen Speicherort übermittelt werden. 7Auf welches zulässige elektronische Rechnungsformat (vgl. Absatz 11) und welchen zulässigen Übermittlungsweg sich die Vertragsparteien einigen, ist zivilrechtlich zwischen ihnen zu klären. 8Die grundsätzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung besteht auch dann, wenn die Umsätze den Sonderregelungen nach §§ 23a bis 25c UStG unterliegen oder wenn der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Abs. 2 UStG ausführt, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG die Steuer schuldet. 9Auch für Umsätze, die nach § 4 Nr. 1 bis 7 UStG steuerfrei sind, ist unter den übrigen Voraussetzungen eine E-Rechnung auszustellen (z. B. innergemeinschaftliche Lieferung aus Deutschland an die Betriebsstätte eines anderen inländischen Unternehmers im Gemeinschaftsgebiet). 10Die Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung gilt ebenfalls, wenn nur Teile der abgerechneten Leistungen der Pflicht zur Verwendung der E-Rechnung unterliegen (z. B. bei teilweise steuerpflichtigen, teilweise nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfreien Umsätzen) sowie in Fällen, in denen die Leistung aufgrund einer Option (§ 9 Abs. 1 UStG) steuerpflichtig ist.
(5) [7] 1Inländische Unternehmer müssen die technischen Voraussetzungen zum Empfang einer E-Rechnung schaffen. 2Dies gilt auch, wenn der Rechnungsempfänger der Sonderregelung nach § 19 UStG unterliegt. 3Bei einem Empfang mittels E-Mail ist kein gesondertes E-Mail-Postfach nur für den Empfang von E-Rechnungen erforderlich. 4Ist ein Unternehmer technisch nicht in der Lage, eine E-Rechnung empfangen zu können, bzw. verweigert er die Annahme, hat er kein Anrecht auf eine alternative Ausstellung einer sonstigen Rechnung durch den Rechnungsaussteller. 5In diesem Fall gelten die umsatzsteuerrechtlichen Pflichten des Rechnungsausstellers auch als erfüllt, wenn er eine E-Rechnung ausgestellt und sich nachweislich (z. B. anhand eines Sendeprotokolls) um eine ordnungsgemäße Übermittlung bemüht hat.
(6) [8] 1Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung wird beim Rechnungsaussteller nicht beanstandet, solange er keine Kenntnis davon hatte und auch nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erkennen konnte, dass seine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wurde. 2Die Verwendung der USt-IdNr. oder der W-IdNr. kann ein Indiz dafür sein, dass der Leistungsempfänger als Unternehmer handelt. 3Ist mindestens einer der am Umsatz beteiligten Unternehmer nicht im Inland oder einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ansässig, besteht keine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung; in diesen Fällen kann die gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, erster Halbsatz UStG auszustellende Rechnung als Rechnung in Papierform oder mit Zustimmung des Rechnungsempfängers als E-Rechnung oder sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG). 4Kleinbetragsrechnungen nach § 33 UStDV (vgl. Abschnitt 14.6), Fahrausweise nach § 34 UStDV (vgl. Abschnitt 14.7) und Rechnungen eines Kleinunternehmers nach § 34a UStDV (vgl. Abschnitt 14.7a) können immer als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden; verwendet der Rechnungsaussteller in diesen Fällen dennoch eine E-Rechnung, ist dies bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ohne Zustimmung des Rechnungsempfängers möglich. 5Für Umsätze, bei denen trotz fehlender Verpflichtung zur Ausstellung (z. B. bei Umsätzen, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, oder an private Endverbraucher) eine Rechnung ausgestellt wird, kann eine E-Rechnung nur bei Zustimmung des Rechnungsempfängers verwendet werden (§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG).
(7) [9] 1Sofern keine Pflicht zur Verwendung einer E-Rechnung (nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, zweiter Halbsatz UStG) besteht, ist die Verwendung einer sonstigen Rechnung in Papierform immer zulässig. 2Auch in diesen Fällen kann eine E-Rechnung oder eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format verwendet werden, dies bedarf aber der Zustimmung des Rechnungsempfängers (§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG). 3Zum Zustimmungserfordernis bei Kleinbetragsrechnungen, Fahrausweisen und Rechnungen eines Kleinunternehmers siehe Absatz 6. 4Die Zustimmung bedarf dabei keiner besonderen Form und kann auch konkludent (z. B. durch eine widerspruchslose Annahme) erfolgen. 5Es muss lediglich Einvernehmen zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger darüber bestehen, dass die Rechnung elektronisch übermittelt werden soll. 6Die Zustimmung kann z. B. in Form einer Rahmenvereinbarung (z. B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen) erklärt werden. 7Sie kann auch nachträglich erklärt werden. 8Es genügt aber auch, dass die Beteiligten diese Verfahrensweise tatsächlich praktizieren und damit stillschweigend billigen.
(8) [10] 1Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG ist der Unternehmer bei Ausführung von Lieferungen oder sonstigen Leistungen an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. 2Die Rechnung kann – vorbehaltlich anderer Vorschriften, z. B. der ERechV – auf Papier oder mit Zustimmung des Leistungsempfängers als E-Rechnung oder als sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden. 3Die Zustimmung bedarf keiner besonderen Form und kann auch konkludent (z. B. durch eine widerspruchslose Annahme) erfolgen. 4Wird ein Umsatz sowohl für den unternehmerischen als auch für den nichtunternehmerischen Bereich der juristischen Person ausgeführt, geht die Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG vor. 5Zu Rechnungen von Kleinunternehmern vgl. Abschnitt 14.7a.
(9) [11] 1Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG ist der Unternehmer bei Ausführung von steuerpflichtigen Leistungen (Werklieferungen im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG oder sonstige Leistungen) im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen anderen als unter § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 UStG genannten Empfänger (Nichtunternehmer oder Unternehmer für dessen nichtunternehmerischen Bereich) verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. 2Zu den Einzelheiten, welche Leistungen hierunter fallen, siehe Abschnitt 14.2. 3Die Rechnung kann in Papierform oder – mit Zustimmung des Leistungsempfängers – als E-Rechnung oder als sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden. 4Die Zustimmung bedarf keiner besonderen Form und kann auch konkludent (z. B. durch eine widerspruchslose Annahme) erfolgen. 5Die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung ist nicht davon abhängig, ob der Empfänger der steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung der Eigentümer des Grundstücks ist. 6Die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung bei steuerpflichtigen Leistungen (Werklieferungen oder sonstigen Leistungen) im Zusammenhang mit einem Grundstück gilt auch für Land- und Forstwirte, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden. 7Zu Rechnungen von Kleinunternehmern vgl. Abschnitt 14.7a. 8Für steuerpflichtige sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 Sätze 1 und 2 UStG bezeichneten Art, die weder an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen noch an eine juristische Person erbracht werden, besteht keine Rechnungsausstellungspflicht.
Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung [12]
(10) [13] 1Besteht eine umsatzsteuerliche Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung (vgl. Absatz 3), leitet sich hieraus ein zivilrechtlicher Anspruch des Leistungsempfängers ab, der nach § 13 GVG vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist (vgl. BGH-Urteil vom 11. 12. 1974, VIII ZR 186/73). 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein übersandter Datensatz bei bestehender Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung nicht die Anforderungen an eine ordnungsmäßige Rechnung erfüllt. 3Zur Notwendigkeit, eine E-Rechnung empfangen zu können, siehe Absatz 5. 4Der Anspruch auf Erfüllung einer aus § 242 BGB abgeleiteten zivilrechtlichen Nebenpflicht aus dem zu Grunde liegenden Schuldverhältnis setzt voraus, dass der leistende Unternehmer zur Rechnungsausstellung mit gesondertem Steuerausweis berechtigt ist und ihn zivilrechtlich die Abrechnungslast trifft (vgl. BFH-Urteil vom 4. 3. 1982, V R 107/79, BStBl II S. 309). 5Die Verjährung richtet sich nach § 195 BGB; weiterhin gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB über die Verjährung. 6Ist es ernstlich zweifelhaft, ob eine Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, kann der Leistungsempfänger die Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer nur verlangen, wenn der Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen wurde (vgl. BGH-Urteile vom 24. 2. 1988, VIII ZR 64/87 und vom 10. 11. 1988, VII ZR 137/87 sowie BFH-Urteil vom 30. 3. 2011, XI R 12/08, BStBl II S. 819). 7Zu der Möglichkeit des Leistungsempfängers, die Steuerpflicht des Vorgangs auch durch eine Feststellungsklage nach § 41 FGO klären zu lassen, vgl. BFH-Urteil vom 10. 7. 1997, V R 94/96, BStBl II S. 707. 8Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung nach § 14 Abs. 1 UStG vom Insolvenzverwalter auch dann zu erfüllen, wenn die Leistung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt wurde (vgl. BGH-Urteil vom 6. 5. 1981, VIII ZR 45/80, zum Konkursverfahren).
Zulässige Formate einer E-Rechnung [14]
(11) [15] 1Das Format einer E-Rechnung muss gewährleisten, dass die Rechnungsangaben nach §§ 14, 14a UStG in einem strukturierten elektronischen Format übermittelt und elektronisch weiterverarbeitet werden können. 2Anderenfalls handelt es sich nicht um ein umsatzsteuerrechtlich zulässiges Format. 3Die Verwendung von Rechnungsformaten, die der Normenreihe EN 16931 (siehe Absatz 13) entsprechen, ist immer zulässig. 4Formatfehler liegen vor, wenn die Rechnungsdatei nicht den zulässigen Syntaxen bzw. deren technischen Vorgaben entspricht oder in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 UStG keine richtige und vollständige Extraktion zulässt. 5Dabei ist es unerheblich, welcher Art die Formatfehler sind, da die Datei dann nicht den Vorgaben des § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG entspricht. 6Von Formatfehlern ist eine Verletzung der Geschäftsregeln zu unterscheiden (Geschäftsregelfehler). 7Diese liegen vor, wenn die Rechnungsdatei gegen die für dieses E-Rechnungsformat gültigen Geschäftsregeln verstößt. 8Geschäftsregeln sind technische Vorschriften zur Überprüfung der logischen Abhängigkeiten der in einer E-Rechnung enthaltenen Informationen. 9Geschäftsregelfehler können sich dadurch ergeben, dass die in einer Rechnung enthaltenen Informationen unvollständig sind (z. B. keine Angabe im Pflichtfeld „BT-10 Buyer reference“ in einer XRechnung) oder zueinander in Widerspruch stehen (z. B. Steuerbetrag stimmt rechnerisch nicht mit dem angegebenen Steuersatz überein). 10Zu den Rechtsfolgen vgl. Absatz 2 und Abschnitt 14.5 Abs. 1. 11Ob eine Rechnung die Anforderungen der Normenreihe EN 16931 – auch hinsichtlich des Formats und der gültigen Geschäftsregeln – erfüllt, kann beispielsweise durch die Nutzung einer geeigneten Validierungsanwendung überprüft werden. 12Daneben können unter bestimmten Voraussetzungen auch von der Normenreihe EN 16931 abweichende strukturierte elektronische Rechnungsformate verwendet werden, z. B. EDI-Verfahren (vgl. Absatz 15).
(12) [16] 1Eine E-Rechnung kann sowohl in einem rein strukturierten als auch in einem hybriden Format erstellt werden. 2Die nationalen Rechnungsformate nach dem Standard XRechnung (vgl. Absatz 13) und – unter bestimmten Voraussetzungen – nach dem ZUGFeRD-Format (vgl. Absatz 14) erfüllen die Voraussetzungen einer Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, die der europäischen Norm EN 16931 entspricht. 3Die Verwendung elektronischer Rechnungsformate ist nicht auf nationale Formate beschränkt, sofern diese der europäischen Norm EN 16931 entsprechen. 4Für die Ausstellung einer E-Rechnung kommt insoweit auch eine Verwendung von weiteren europäischen Rechnungsformaten nach dem vorbezeichneten Standard in Betracht. 5Welches – zulässige – Format verwendet wird, ist eine zivilrechtliche Frage, die nur zwischen den Vertragsparteien zu entscheiden ist.
(13) [17] 1Die Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU sind von dem CEN (Comité Européen de Normalisation, Europäisches Komitee für Normung) mit der europäischen Normenreihe EN 16931 technisch umgesetzt worden. 2Eine solche E-Rechnung ist als rein strukturiertes Datenformat konzipiert und ermöglicht, Rechnungsdaten direkt und ohne Medienbruch in die verarbeitenden Systeme zu importieren. 3Sie gibt die Verwendung des strukturierten Datenformates XML vor. 4Dieses Format dient in erster Linie der maschinellen Verarbeitung und ist nicht für eine Sichtprüfung durch das menschliche Auge geeignet. 5Durch eine Visualisierungsanwendung kann der XML-Datensatz für den Menschen lesbar dargestellt werden. 6In Deutschland wurde auf Grundlage der Normenreihe EN 16931 der Standard XRechnung als rein strukturiertes Format (im Unterschied zu einem hybriden Format, vgl. Absatz 14) auf Basis des semantischen Kern-Datenmodells unter Berücksichtigung nationaler Besonderheiten entwickelt. 7Der Standard XRechnung entspricht der Normenreihe EN 16931 und den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 UStG. 8Neben dem mit der Normenreihe EN 16931 übereinstimmenden („compliant“) Kern-Datenmodell stellt der Standard XRechnung auch eine konforme („conformant“) Erweiterung (sogenannte Extension XRechnung) zur Verfügung. 9Mit einer Extension können z. B. branchenbezogene Anforderungen berücksichtigt werden, ohne das Kern-Datenmodell für alle Anwender erweitern zu müssen. 10Die umsatzsteuerrechtlichen Pflichtangaben sind im Kern-Datenmodell enthalten. 11Ob eine Rechnung die Anforderungen der Normenreihe EN 16931 erfüllt, kann beispielsweise durch die Nutzung einer geeigneten Validierungsanwendung überprüft werden.
(14) [18] 1Neben rein strukturierten elektronischen Formaten können auch hybride Rechnungsformate die Voraussetzungen an eine E-Rechnung erfüllen. 2Ein hybrides Format besteht neben dem strukturierten Datenteil (z. B. XML-Datei) auch aus einem menschenlesbaren Datenteil (z. B. PDF-Dokument). 3Beide Datenteile sind in einer Datei zusammengefasst. 4Beispielsweise das hybride Format ZUGFeRD ab der Version 2.0.1 – ausgenommen die Profile MINIMUM und BASIC-WL – beruht auf der Normenreihe EN 16931 und fällt somit unter die zulässigen E-Rechnungs-Formate.
(15) [19] 1Das strukturierte elektronische Format einer E-Rechnung kann auch zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden (§ 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 UStG) und damit von den Vorgaben der Normenreihe EN 16931 abweichen (z. B. bei EDI-Verfahren). 2Voraussetzung hierfür ist, dass das Format die richtige und vollständige Extraktion der nach dem UStG erforderlichen Angaben aus der E-Rechnung in ein Format ermöglicht, das der Normenreihe EN 16931 entspricht oder mit dieser interoperabel ist. 3Interoperabel bedeutet, dass die umsatzsteuerrechtlich geforderten Informationen aus dem ursprünglich verwendeten elektronischen Rechnungsformat ohne Informationsverlust weiterverarbeitet werden können, wie es auch eine entsprechende Extraktion der Informationen aus einer E-Rechnung gemäß der Normenreihe EN 16931 erlauben würde. 4Ein Informationsverlust liegt vor, wenn sich der Inhalt oder die Bedeutung einer Information ändert oder diese nicht mehr erkennbar ist.
Besondere Fälle der Rechnungsausstellung [20]
(16) [21] 1Soweit ein Kreditinstitut mittels Kontoauszug über eine von ihm erbrachte Leistung abrechnet, kommt diesem Kontoauszug Abrechnungscharakter zu mit der Folge, dass dieser Kontoauszug eine Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG darstellt. 2Ein Kontoauszug kann eine E-Rechnung darstellen, wenn er die Anforderungen an deren Format (vgl. Absätze 11 bis 15) und Inhalt (vgl. insbesondere Abschnitt 14.5) erfüllt. 3Ansonsten handelt es sich um eine sonstige Rechnung, die erforderlichenfalls durch Ausstellung einer E-Rechnung berichtigt werden kann (vgl. Abschnitt 15.2a Abs. 7).
(17) [22] 1Als Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG ist auch ein Vertrag anzusehen, der die in § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben enthält. 2Er kann eine E-Rechnung darstellen, wenn er die Anforderungen an deren Format (vgl. Absätze 11 bis 15) erfüllt. 3Ansonsten handelt es sich um eine sonstige Rechnung. 4Bei bestehender Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung nach Absatz 4 ist dann daher zusätzlich eine E-Rechnung auszustellen, die die sonstige Rechnung berichtigt (vgl. Abschnitt 15.2a Abs. 7). 5In dieser kann der zugrundeliegende Vertrag als ergänzende Angabe in einem in der E-Rechnung enthaltenen Anhang aufgenommen werden.
(18) [23] 1Ist in einem Vertrag – z. B. in einem Miet- oder Pachtvertrag, Wartungsvertrag oder Pauschalvertrag mit einem Steuerberater – der Zeitraum, über den sich die jeweilige Leistung oder Teilleistung erstreckt, nicht angegeben, reicht es aus, wenn sich dieser aus den einzelnen Zahlungsbelegen, z. B. aus den Ausfertigungen der Überweisungsaufträge, ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 7. 7. 1988, V B 72/86, BStBl II S. 913). 2Die in einem Vertrag enthaltene gesonderte Inrechnungstellung der Steuer muss jedoch wie bei jeder anderen Abrechnungsform eindeutig, klar und unbedingt sein. 3Das ist nicht der Fall, wenn z. B. die in einem Vertrag enthaltene Abrechnung offen lässt, ob der leistende Unternehmer den Umsatz versteuern oder als steuerfrei behandeln will, und demnach die Abrechnungsvereinbarung für jeden der beiden Fälle eine wahlweise Ausgestaltung enthält (vgl. BFH-Urteil vom 4. 3. 1982, V R 55/80, BStBl II S. 317).
(19) [24] 1Besteht eine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung nach Absatz 4, ist es bei einem Dauerschuldverhältnis (z. B. Mietverhältnis) ausreichend, wenn einmalig für den ersten Teilleistungszeitraum eine E-Rechnung ausgestellt wird, in welcher der zugrundeliegende Vertrag als Anhang enthalten ist oder sich aus dem sonstigen Inhalt der E-Rechnung klar ergibt, dass es sich um eine Dauerrechnung handelt. 2Zu den Folgezeiträumen vgl. Abschnitt 14.5 Abs. 17. 3Ändern sich die umsatzsteuerrechtlichen Rechnungspflichtangaben nach §§ 14, 14a UStG, muss die ursprüngliche E-Rechnung berichtigt werden oder eine neue E-Rechnung im Sinne der Absätze 11 bis 15 ausgestellt werden. 4Solange sich die Rechnungsangaben nicht ändern, besteht für zulässigerweise als sonstige Rechnung erteilte Dauerrechnungen keine Pflicht, zusätzlich eine E-Rechnung auszustellen. 5Besteht keine Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung nach Absatz 4, können im Vertrag fehlende Pflichtangaben (vgl. Abschnitt 14.5) in anderen Unterlagen enthalten sein, auf die im Vertrag hinzuweisen ist (§ 31 Abs. 1 UStDV). 6Umsatzsteuerlich kann auch eine Sammelrechnung als E-Rechnung ausgestellt werden.
Maßgebliche Vorschriften für die Rechnungsausstellung [25]
(20) [26] 1Für Umsätze, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Inland steuerbar sind, gelten grundsätzlich die Vorschriften zur Rechnungsausstellung nach den §§ 14, 14a UStG. 2Ist der Unternehmer zwar nicht im Inland, aber in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und führt er einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Inland steuerbaren Umsatz aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 UStG schuldet, gelten für die Rechnungsausstellung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 14 Abs. 7 Satz 1 UStG). 3Der Unternehmer ist bei Anwendung des § 14 Abs. 7 Satz 1 UStG nicht im Inland ansässig, wenn er weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte (vgl. Abschnitt 3a.1 Abs. 3), von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; dies gilt auch, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland hat. 4Vereinbaren die am Leistungsaustausch Beteiligten, dass der Leistungsempfänger über den Umsatz abrechnet, greift der Grundsatz nach Satz 1 (§ 14 Abs. 7 Satz 2 UStG). 5Ist der Unternehmer im Ausland ansässig und macht er von einem besonderen Besteuerungsverfahren im Sinne von § 14 Abs. 7 Satz 3 UStG Gebrauch, dessen Inanspruchnahme er in einem anderen Mitgliedstaat angezeigt hat, gelten für die in diesen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von § 14 Abs. 1 bis 6 UStG für die Rechnungserteilung die Vorschriften des anderen Mitgliedstaates. 6Für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer und für im Inland ansässige Unternehmer, die von einem besonderen Besteuerungsverfahren Gebrauch machen, dessen Inanspruchnahme sie beim BZSt angezeigt haben, gelten die Vorschriften zur Rechnungserteilung nach § 14 Abs. 1 bis 6 UStG. 7Besondere Besteuerungsverfahren in diesem Sinne sind die nach
§ 18 Abs. 4c UStG (vgl. Abschnitt 18.7a),
§ 18 Abs. 4e UStG (vgl. Abschnitt 18.7b),
§ 18h UStG (vgl. Abschnitt 18h.1),
§ 18j UStG (vgl. Abschnitt 18j.1 Abs. 1) bzw.
§ 18k UStG (vgl. Abschnitt 18k.1 Abs. 1).
1Der französische Unternehmer F erbringt an den deutschen Unternehmer D eine Unternehmensberatungsleistung. 2F hat seinen Unternehmenssitz in Frankreich, von dem aus die Leistung erbracht wird.
3F erbringt an D eine sonstige Leistung, die nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerbar ist. 4Steuerschuldner für die steuerpflichtige Leistung ist D als Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 UStG.
1F erteilt die Rechnung.
2F hat eine Rechnung nach den in Frankreich geltenden Vorgaben zur Rechnungserteilung auszustellen.
1F und D vereinbaren, dass D mit Gutschrift abrechnet.
2D hat die Gutschrift nach den in Deutschland geltenden Rechnungserteilungspflichten zu erstellen.
1Wie Beispiel 1. 2F weist in der Rechnung gesondert deutsche Umsatzsteuer aus.
3F hat deutsche Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, obwohl er diese nach deutschem Umsatzsteuergesetz nicht schuldet. 4Solange F den unrichtigen Steuerbetrag gegenüber D nicht berichtigt, schuldet er den gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG (vgl. Abschnitt 14c.1). 5Auch ohne Rechnungsberichtigung durch F wird D von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 UStG nicht entbunden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-54581
1Anwendungsregelung: Abs. 1 neu gefasst durch BMF v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
Die vorherige Fassung des Abs. 1 lautete:
„(1) 1Nach
§ 14 Abs. 1
Satz 1 UStG in Verbindung mit
§ 31
Abs. 1 UStDV ist eine Rechnung jedes Dokument oder eine
Mehrzahl von Dokumenten, mit denen über eine Lieferung oder sonstige Leistung
abgerechnet wird. 2Rechnungen im Sinne des
§ 14 UStG
brauchen nicht ausdrücklich als solche bezeichnet zu werden.
3Es reicht aus, wenn sich aus dem Inhalt des Dokuments
ergibt, dass der Unternehmer über eine Leistung abrechnet.
4Keine Rechnungen sind Schriftstücke, die nicht der
Abrechnung einer Leistung dienen, sondern sich ausschließlich auf den
Zahlungsverkehr beziehen (z. B. Mahnungen), auch wenn sie alle in
§ 14
Abs. 4 UStG geforderten Angaben enthalten.
5Soweit ein Kreditinstitut mittels Kontoauszug über
eine von ihm erbrachte Leistung abrechnet, kommt diesem Kontoauszug
Abrechnungscharakter zu mit der Folge, dass dieser Kontoauszug eine Rechnung im
Sinne des
§ 14 Abs. 1
Satz 1 UStG darstellt.
6Rechnungen können auf Papier oder, vorbehaltlich der
Zustimmung des Empfängers, auf elektronischem Weg übermittelt werden (vgl.
Abschnitt 14.4).“
2Anwendungsregelung: Zwischenüberschrift eingefügt durch BMF v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
3Anwendungsregelung: Abs. 2 neu gefasst durch BMF v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
Die vorherige Fassung des Abs. 2 lautete:
„(2) 1Als Rechnung ist auch ein Vertrag
anzusehen, der die in
§ 14
Abs. 4 UStG geforderten Angaben enthält.
2Im Vertrag fehlende Angaben müssen in anderen
Unterlagen enthalten sein, auf die im Vertrag hinzuweisen ist
(§ 31
Abs. 1 UStDV). 3Ist in einem
Vertrag – z. B. in einem Miet- oder Pachtvertrag, Wartungsvertrag oder
Pauschalvertrag mit einem Steuerberater – der Zeitraum, über den sich die
jeweilige Leistung oder Teilleistung erstreckt, nicht angegeben, reicht es aus,
wenn sich dieser aus den einzelnen Zahlungsbelegen, z. B. aus den
Ausfertigungen der Überweisungsaufträge, ergibt (vgl.
,
BStBl II S. 913). 4Die
in einem Vertrag enthaltene gesonderte Inrechnungstellung der Steuer muss
jedoch wie bei jeder anderen Abrechnungsform eindeutig, klar und unbedingt
sein. 5Das ist nicht der Fall, wenn z. B. die in einem
Vertrag enthaltene Abrechnung offen lässt, ob der leistende Unternehmer den
Umsatz versteuern oder als steuerfrei behandeln will, und demnach die
Abrechnungsvereinbarung für jeden der beiden Fälle eine wahlweise Ausgestaltung
enthält (vgl.
,
BStBl II S. 317).“
4Anwendungsregelung: Zwischenüberschrift eingefügt durch BMF v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
5Anwendungsregelung: Abs. 3 neu gefasst durch BMF v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
Die vorherige Fassung des Abs. 3 lautete:
„(3) 1Nach
§ 14 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 UStG ist der Unternehmer bei Ausführung einer
steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit
einem Grundstück (vgl. Abschnitt 14.2) stets verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach
Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.
2Wird in diesen Fällen das Entgelt oder ein Teil des
Entgelts vor Ausführung der Leistung vereinnahmt, ist die Rechnung innerhalb
von sechs Monaten nach Vereinnahmung des Entgelts oder des Teilentgelts
auszustellen. 3Die Verpflichtung zur Erteilung einer
Rechnung besteht auch dann, wenn es sich beim Leistungsempfänger nicht um einen
Unternehmer handelt, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht, und ist
nicht davon abhängig, ob der Empfänger der steuerpflichtigen Werklieferung oder
sonstigen Leistung der Eigentümer des Grundstücks ist.
4Die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung bei steuerpflichtigen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück gilt auch für Land- und Forstwirte, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden. 5Für steuerpflichtige sonstige Leistungen
der in
§ 4 Nr. 12 Satz 1
und 2 UStG bezeichneten Art, die weder an einen anderen
Unternehmer für dessen Unternehmen noch an eine juristische Person erbracht
werden, besteht keine Rechnungserteilungspflicht.
6Nach
§ 14 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 UStG ist der Unternehmer bei Ausführung von
Lieferungen oder sonstigen Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen
Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist,
grundsätzlich verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der
Leistung eine Rechnung auszustellen. 7Die
Verpflichtung zur Rechnungserteilung in den Fällen des Satzes 6 entfällt, wenn
die Leistungen nach
§ 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind und den Leistungsempfänger
grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. 8Die zusätzlichen Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in
besonderen Fällen nach
§ 14a UStG bleiben hiervon unberührt.
9Eine Rechnung kann durch den leistenden Unternehmer
selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten, der im Namen und für
Rechnung des Unternehmers abrechnet (§ 14 Abs. 2 Satz 4 UStG), ausgestellt
werden. 10Der Leistungsempfänger kann nicht Dritter
sein. 11Zur Rechnungsausstellung durch den
Leistungsempfänger (Gutschrift,
§ 14 Abs. 2
Satz 2 UStG) vgl. Abschnitt 14.3.
12Bedient sich der leistende Unternehmer zur
Rechnungserstellung eines Dritten, hat der leistende Unternehmer sicher zu
stellen, dass der Dritte die Einhaltung der sich aus den §§ 14 und
14a UStG
ergebenden formalen Voraussetzungen gewährleistet.“
6Anwendungsregelung: Abs. 4 neu gefasst durch BMF v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
Die vorherige Fassung des Abs. 4 lautete:
„(4) 1Sog. Innenumsätze, z. B. zwischen
Betriebsabteilungen desselben Unternehmens oder innerhalb eines Organkreises,
sind innerbetriebliche Vorgänge. 2Werden für sie
Belege mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt, handelt es sich
umsatzsteuerrechtlich nicht um Rechnungen, sondern um unternehmensinterne
Buchungsbelege. 3Die darin ausgewiesene Steuer wird
nicht nach
§ 14c Abs. 2 UStG geschuldet (vgl.
,
BStBl 2011 II S. 391, und Abschnitt 14c.2
Abs. 2a).“
7Anwendungsregelung: Abs. 5 neu gefasst durch BMF v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
Die vorherige Fassung des Abs. 5 lautete:
„1Der Anspruch nach
§ 14
Abs. 2 UStG auf Erteilung einer Rechnung mit gesondert
ausgewiesener Steuer steht dem umsatzsteuerrechtlichen Leistungsempfänger zu,
sofern er eine juristische Person oder ein Unternehmer ist, der die Leistung
für sein Unternehmen bezogen hat. 2Hierbei handelt es
sich um einen zivilrechtlichen Anspruch, der nach
§ 13 GVG vor
den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist (vgl.
).
3Dieser Anspruch (Erfüllung einer aus
§ 242 BGB
abgeleiteten zivilrechtlichen Nebenpflicht aus dem zu Grunde liegenden
Schuldverhältnis) setzt voraus, dass der leistende Unternehmer zur
Rechnungsausstellung mit gesondertem Steuerausweis berechtigt ist und ihn
zivilrechtlich die Abrechnungslast trifft (vgl.
,
BStBl II S. 309). 4Die
Verjährung richtet sich nach
§ 195 BGB;
weiterhin gelten die allgemeinen Vorschriften des
BGB über die Verjährung.
5Ist es ernstlich zweifelhaft, ob eine Leistung der
Umsatzsteuer unterliegt, kann der Leistungsempfänger die Erteilung einer
Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer nur verlangen, wenn der Vorgang
bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen wurde (vgl.
, und vom
, VII ZR 137/87, und
,
BStBl II S. 819). 6Zu
der Möglichkeit des Leistungsempfängers, die Steuerpflicht des Vorgangs auch
durch eine Feststellungsklage nach
§ 41 FGO
klären zu lassen, vgl.
,
BStBl II S. 707. 7Nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Anspruch auf Ausstellung einer
Rechnung nach
§ 14
Abs. 1 UStG vom Insolvenzverwalter auch dann zu erfüllen,
wenn die Leistung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt wurde (vgl.
, zum
Konkursverfahren).“
8Anwendungsregelung: Abs. 6 neu eingefügt durch BMF v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
9Anwendungsregelung: Abs. 7 neu eingefügt durch BMF v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
10Anwendungsregelung: Abs. 8 neu eingefügt durch BMF v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
11Anwendungsregelung: Abs. 9 neu eingefügt durch BMF v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
12Anwendungsregelung: Zwischenüberschrift eingefügt durch BMF v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
13Anwendungsregelung: Abs. 10 neu eingefügt durch BMF v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
14Anwendungsregelung: Zwischenüberschrift eingefügt durch BMF v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
15Anwendungsregelung: Abs. 11 neu eingefügt durch BMF v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
16Anwendungsregelung: Abs. 12 neu eingefügt durch BMF v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
17Anwendungsregelung: Abs. 13 neu eingefügt durch BMF v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
18Anwendungsregelung: Abs. 14 neu eingefügt durch BMF v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
19Anwendungsregelung: Abs. 15 neu eingefügt durch BMF v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
20Anwendungsregelung: Zwischenüberschrift eingefügt durch BMF v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
21Anwendungsregelung: Abs. 16 neu eingefügt durch BMF v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
22Anwendungsregelung: Abs. 17 neu eingefügt durch BMF v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
23Anwendungsregelung: Abs. 18 neu eingefügt durch BMF v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
24Anwendungsregelung: Abs. 19 neu eingefügt durch BMF v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
25Anwendungsregelung: Zwischenüberschrift eingefügt durch BMF v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
26Anwendungsregelung: Bisherige Absatz 6 wird neuer Absatz 20, in Satz 2 wird das Wort „Rechnungserteilung“ durch das Wort „Rechnungsausstellung“ ersetzt durch BMF v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.