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Keine Erlaubnispflicht für Steuerberater nach Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
Steuerberater, die im Zusammenhang mit der Lohnabrechnung für ihren Mandanten unmittelbar in Zahlungsvorgänge eingebunden sind, benötigen keine Erlaubnis nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat damit die Rechtsauffassung des DStV bestätigt. Die Annahme von Geldern auf Konten zur Weiterleitung an Dritte stellt dann kein Finanztransfergeschäft i. S. des § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG dar, wenn die Tätigkeit im Rahmen der Berufsausübung gelegentlich erbracht wird und durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften außerhalb des ZAG oder Standesregeln geregelt ist (BaFin-Schreiben vom ).