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Nachweis eines stillschweigenden Stillhalteabkommens
Im Streitfall machte eine GmbH gegenüber einer Steuerberater- und Wirtschaftsprüfersozietät erfolglos Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung geltend. Die Gerichte aller Instanzen sahen die fraglichen Ansprüche als verjährt an. Insbesondere konnte die Klägerin ein verjährungshemmendes Stillhalteabkommen (§ 202 Abs. 1, § 205 BGB a. F.) zu ihren Gunsten, demzufolge der rechtskräftige Abschluss des Rechtsmittelverfahrens abgewartet werden sollte, nicht beweisen. Gegen eine konkludente Einigung der Parteien mit diesem Inhalt sprach nicht nur die eingeschränkte schriftliche Vereinbarung über eine Haftungsbegrenzung – und damit ein teilweises Entgegenkommen der Berater nach Jahren, in denen das Verfahren schwebte –, sondern auch, dass die Parteien im Anschluss weiterverha...