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Vorrangiges Vollzugsinteresse nur bei Freigabeantrag binnen drei Monaten
Die Wochenfrist zum Nachweis des Aktienbesitzes im Nennbetrag von 1.000 € im Freigabeverfahren (§ 246a AktG) ist eine streng materiell-rechtliche Ausschlussfrist, also nicht verlängerbar. Eine inhaltliche Prüfung nimmt das Gericht nur vor, falls ihm der individuelle Aktienbesitz in Höhe dieses Bagatellquorums (z. B. durch Depotbescheinigung) nachgewiesen wird. Den durch das ARUG geänderten Tatbestand, wonach das „alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses” im Interesse der Gesellschaft vorrangig erscheint, hat das Gericht rechtsfortbildend dahin ausgelegt, dass der Freigabeantrag binnen drei Monaten nach Zustellung der Anfechtungsklage erfolgen muss ().
Als (soweit ersichtlich) erste Entscheidung zu den N...