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Keine Wiederbestellung des Bankvorstands zum Steuerberater
Das Vorstandsmitglied einer Volksbank tritt nach außen erwerbswirtschaftlich in Erscheinung. Diese gewerbliche Tätigkeit ist mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar. Im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer (Bank-) Genossenschaft kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer Wiederzulassung als Steuerberater eine Verletzung von Berufspflichten erfolgen könnte, obwohl der Vorstand die Genossenschaft unter eigener Verantwortung – also weisungsfrei – zu leiten hat (§ 27 Abs. 1 Satz 1 GenG). Selbst, wenn der Bankvorstand nur für seine Bank und mit ihr verbundene Unternehmen als Steuerberater tätig sein würde, kann er deshalb nicht (erneut) zugelassen werden. Daran änderte im Streitfall die Tatsache nichts, dass der Kläger diesen Beruf 15 Jahre ausgeübt hatte, als er zwei Jahre nach dem E...