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Sozialrecht | Bestimmung des Nettoeinkommens im Elterngeldrecht bei gemeinsam veranlagten, selbständigen Eltern
Der zur Berechnung des Elterngelds maßgebliche Gewinn aus selbständiger Tätigkeit ist um die laut Steuerbescheid anfallenden Steuern zu mindern (§ 2 Abs. 7 Satz 1 i. V. mit Abs. 8 Satz 1 BEEG). Auch, wenn sich der Einkommensbegriff des BEEG insoweit am Steuerrecht und nicht an den Regelungen des SGB II orientiert, ist das Konzept der individuellen Nettoeinkommenersatzleistung zumindest bei gemeinsamer Veranlagung von Ehepartnern nicht abgestimmt mit dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Charakter der Ehe als Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft (der im Einkommensteuerrecht durch den Splittungtarif berücksichtigt wird). Denn außer dem Gesamtbetrag der zu zahlenden Einkommensteuer lässt sich aus einem Zusammenveranlagungsbescheid nicht entnehmen, welcher Anteil davon auf den jeweiligen Ehepartner entfällt....