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Betriebliche Altersversorgung | Versorgungsansprüche von Gesamterledigungsklausel im Vergleich i. d. R. nicht umfasst
Betriebsrentenansprüche werden grundsätzlich von sog. Gesamterledigungsklauseln eines Vergleichsvertrags nicht erfasst. Die große Bedeutung von Versorgungsansprüchen erfordert eine unmissverständliche Einbeziehung in den Vertrag und den zweifelsfreien Verzicht des Begünstigten. Im Streitfall kam eine Verwirkung der Betriebsrentenansprüche im Rahmen eines Betriebsübergangs in Betracht. Diese verneinte das Gericht, weil der zwischen dem Übernehmer des Betriebs und dem übernommenen Arbeitnehmer 1984 geschlossene Arbeitsvertrag wegen Umgehung des § 613a BGB – wie dann i. d. R. – unwirksam war. Auch, dass der Kläger etwa 13 Jahre lang seine Ansprüche nicht geltend gemacht hatte, reiche als bloße Untätigkeit nicht für die Bejahung des für eine Verwirkung erforderlichen Zeitmoments aus. Es müssten, so das ...