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Prozessrecht | Einsatz der Lebensversicherung vor Prozesskostenhilfe
Vor Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe muss die Partei grundsätzlich eine Kapital-Lebensversicherung (auch eine „Riester-Rente”) für die Prozesskosten einsetzen, z. B. durch deren Beleihung, Verkauf oder durch die Realisierung des Rückkaufswerts, soweit der erzielbare Wert das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i. V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung dazu übersteigt. Ob der Einsatz der Lebensversicherung unzumutbar ist und eine Härte i. S. von § 115 Abs. 3 ZPO darstellt, muss jeweils anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls ermittelt werden.