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Insolvenzrecht | In Schneeballsystemen erzielte Scheingewinne nur teilweise anfechtbar
Der Insolvenzverwalter einer Anlagegesellschaft kann die Auszahlung von in „Schneeballsystemen” erzielten Scheingewinnen als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten. Der daraus resultierende Rückgewähranspruch ist nicht mit den als Einlage des Anlegers erbrachten Zahlungen (zu dessen Gunsten) zu saldieren. Die ausgezahlten Scheingewinne stellen keine Gegenleistung für die Einlage des Anlegers dar; sie stehen also mit dieser bereicherungsrechtlich nicht im erforderlichen Gegenseitigkeitsverhältnis. Leistungen, die nicht in einem synallagmatischen Verhältnis stehen, sollen nicht durch Saldierung in ein Gegenseitigkeitsverhältnis gebracht werden können, das dem anderen Teil (also hier dem Anleger) mehr Rechte verschafft, als ihm nach dem Insolvenzrecht zustünden. Beruht – wie im Stre...