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infoCenter (Stand: November 2021)

Gründung der GbR

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Gründung einer GbR

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann entweder neu gegründet werden, durch einen Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsrechts oder durch Rechtsformwechsel außerhalb des Umwandlungsgesetzes entstehen.

1. Neugründung

Die GbR wird durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags gegründet. Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich zwei oder mehr Gesellschafter gegenseitig, einen gemeinsamen Zweck durch Beitragsleistung oder in sonstiger, vertraglich vereinbarter Weise zu fördern. Der Gesellschaftsvertrag kann von den Gesellschaftern ausdrücklich abgeschlossen werden, aber auch stillschweigend (konkludent).

Die Gesellschaft darf kein Handelsgewerbe i. S. des § 1 Abs. 1 HGB unter gemeinsamer Führung betreiben. Für den Betrieb des Handelsgewerbes sieht das Gesetz zwingend die Rechtsform der Personenhandelsgesellschaft vor. Eine Ausnahme gilt nur für kleingewerbliche Betriebe, die nämlich nur bei Eintragung in das Handelsregister zur Personenhandelsgesellschaft werden.

Die Entstehung der GbR setzt keine Eintragung in ein Register oder den Beginn einer Geschäftstätigkeit voraus.

2. Formwechsel nach UmwG

Außer durch Neugründung kann eine GbR auch durch Umwandlung entstehen. Das UmwG erlaubt den Formwechsel in die GbR. In der Praxis kann insbesondere der Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in die GbR Bedeutung erlangen. Nicht zulässig ist hingegen der Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft in die GbR, da dieser in § 214 UmwG nicht vorgesehen ist.

3. Rechtsformwechsel außerhalb des UmwG

Der Formwechsel einer Personengesellschaft in die GbR vollzieht sich nicht nach den Vorschriften des UmwG, sondern tritt entweder unabhängig vom Willen der Gesellschafter durch eine Veränderung von Art oder Tätigkeit der Gesellschaft oder durch die Austragung aus dem Handelsregister ein. Personenhandelsgesellschaften sind nach § 105 HGB auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma gerichtet. Das Handelsgewerbe ist Gewerbebetrieb. Ändert das Unternehmen seinen Zweck derart, dass kein Handelsgewerbe mehr vorliegt, so ändert sich die Rechtsform der Personenhandelsgesellschaft kraft Gesetzes in eine GbR. Die Eintragung im Handelsregister ist von Amts wegen zu löschen. Eine Zweckänderung in diesem Sinne liegt vor, wenn anstelle des bisherigen Handelsgewerbes in Zukunft eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Sinkt der Umfang des gewerblichen Unternehmens hingegen auf den eines Kleingewerbes ab, entsteht bei einer noch nicht eingetragenen Gesellschaft kraft Gesetzes eine GbR. Ist hingegen die Gesellschaft bereits im Handelsregister eingetragen, bleibt das Unternehmen als Handelsgesellschaft eintragungsfähig. Eine Löschung erfolgt in diesen Fällen nicht von Amts wegen, sondern erst auf Antrag der Gesellschaft. Die GbR entsteht in diesen Fällen erst durch die Löschung im Handelsregister.

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