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infoCenter (Stand: November 2021)

Beendigung der GbR

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Beendigung einer GbR

Die GbR ist aufgelöst, wenn einer der gesetzlich vorgesehenen oder vertraglich vereinbarten Auflösungsgründe eintritt. Ein Auflösungsgrund besteht dann, wenn die Gesellschafter den dem Gesellschaftsvertrag zugrunde liegenden gemeinsamen Zweck nicht länger erreichen wollen oder können. An die Auflösung schließt sich die Auseinandersetzung der GbR an, nach deren Abschluss die Beendigung eintritt. Folglich beinhalten die Begriffe „Auflösung”, „Auseinandersetzung” und „Beendigung” die zeitliche Abfolge eines Prozesses, der zum Wegfall der GbR führt.

In der Praxis kommt die Auflösung der GbR recht häufig vor, da viele GbR nur für einen bestimmten Zweck gegründet werden, wie z. B. Arbeitsgemeinschaften im Baugewerbe.

II. Die gesetzlich geregelten Auflösungsgründe

Nach der teilweise dispositiven Regelung des BGB ist eine GbR in folgenden Fällen aufzulösen:

  • Kündigung durch den Gesellschafter (§ 723 BGB, § 724 BGB),

  • Kündigung durch den Pfändungspfandgläubiger eines Gesellschafters, der den Anteil gepfändet hat (§ 725 BGB),

  • Auflösung der Gesellschaft wegen Zweckerreichung oder weil der Gesellschaftszweck unmöglich geworden ist (§ 726 BGB),

  • Auflösung durch Tod eines Gesellschafters (§ 727 BGB),

  • Auflösung durch die Insolvenz eines Gesellschafters (§ 728 BGB),

  • Vereinigung sämtlicher Gesellschaftsanteile (§ 705 BGB),

  • Übertragung sämtlicher Gesellschaftsanteile auf eine andere Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.

Neben diesen gesetzlich vorgesehenen Auflösungsgründen können zusätzliche Auflösungsgründe im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden. In der Praxis werden aber häufig nur die vorstehenden Auflösungsgründe in anderer Art und Weise ausformuliert.

III. Dispositivität der gesetzlichen Regelung

Die gesetzliche Regelung ist teilweise dispositiv, so dass die GbR nicht stets zwingend aufgelöst wird, wenn einer der vorstehenden Auflösungstatbestände vorliegt. Die Gesellschafter können nach der gesetzlichen Regelung in folgenden Fällen eine sog. Fortsetzungsklausel vereinbaren (§ 736 BGB , § 737 BGB):

  • Kündigung durch den Gesellschafter,

  • Tod des Gesellschafters,

  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters.

Wichtig:

Die Gesellschafter müssen von vornherein, jedenfalls vor Eintritt eines der vorstehenden Auflösungsgründe, vereinbaren, dass die Gesellschaft bei Eintritt des Auflösungsgrundes fortgesetzt werden soll.

In diesem Fall scheiden die von dem Auflösungsgrund betroffenen Gesellschafter aus der Gesellschaft aus und die Gesellschaft wird ungeachtet des Auflösungsgrundes mit den übrigen Gesellschaftern fortgeführt.

Wichtig:

In der Praxis finden Fortsetzungsklauseln der vorbeschriebenen Art insbesondere dann Anwendung, wenn die GbR auf längere Zeit angelegt ist und erwerbswirtschaftlich tätig ist, wie z. B. bei Freiberufler-Sozietäten.

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