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Arbeitshilfe Januar 2024

GbR-Steuerberater – Muster

Reinald Gehrmann
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  • GbR-Steuerberater

Eine "GbR-Steuerberater" - verbreitet ist auch die Bezeichnung "Steuerberater-Sozietät" - liegt vor, wenn sich Angehörige dieses Berufsstandes oder anderer artverwandter Berufe durch Vertrag zusammenschließen, um unter gemeinschaftlicher Nutzung von Arbeitsmitteln und/oder von Personal die Steuerberatung zu betreiben.

Berufsrechtlich dürfen sich Steuerberater und Steuerbevollmächtigte mit anderen Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen (§ 56 Abs. 1 Satz 1 StBerG). Mit Rechtsanwälten, die zugleich Notare sind, darf dieser Zusammenschluss nur bezogen auf die anwaltliche Berufstätigkeit vollzogen werden (§ 56 Abs. 1 Satz 2 StBerG). Bei der Steuerberater-GbR sind die einzelnen Gesellschafter / Steuerberater zwar in ihrer Berufsausübung eigenständig tätig, haften aber auch für Fehler der anderen Gesellschafter bei deren Berufsausübung, da die dazu abzuschließenden Geschäftsbesorgungsverträge von den Mandanten regelmäßig mit der GbR abgeschlossen werden. Diese Haftung lässt sich nur vermeiden, wenn der einzelne Gesellschafter klar und eindeutig eine Einzelmandatsvereinbarung abschließt.

Soll eine Mithaftung generell ausgeschlossen werden, empfiehlt sich als Rechtsform die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftpflicht.

Zu beachten sind im Übrigen die Vorschriften der §§ 705 ff. BGB.

Die GbR ist als solche auch grundbuchfähig, so dass sie auch bspw. Eigentum an dem von ihr gemeinschaftlich genutzten Grundbesitz oder den Räumlichkeiten und grundstücksgleichen Rechten sowie beschränkt dingliche Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten erwerben kann (BGH, V ZB 74/08). Seit dem ist die GbR voll rechtsfähig.

Die Gründung einer GbR ist grundsätzlich formfrei, und damit kostengünstig, möglich. Allerdings ist eine notarielle Beurkundung erforderlich, wenn die Pflicht, ein Grundstück zu veräußern oder zu erwerben, zum Inhalt des Gesellschaftsvertrages gehört oder mit seinem Abschluss verknüpft ist.

Mehr zum Thema GbR sowie weiterführende Informationen im infoCenter.

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