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Vergebliche Aufwendungen bei Verfall von Optionsscheinen
Finanzgericht lässt Abzug als Werbungkosten zu
Das FG München hat mit seiner Entscheidung v. - 15 K 1050/09 NWB WAAAD-33280 die Anschaffungskosten von wertlos verfallenen Optionsscheinen zum Abzug als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG 2000 zugelassen. Es stellt sich damit ausdrücklich gegen die BFH-Rechtsprechung, die genau für diese Fälle einen Werbungskostenabzug ausschließt und gegen die gleichlautende Meinung des BMF. Gegen das Urteil ist eine Revision bei IX. BFH-Senat anhängig (IX R 50/09).
I. Ausgangslage
Die Kläger haben im Streitjahr 2000 zahlreiche Spekulationsgeschäfte (sämtliche innerhalb der damals gelten Jahresfrist) getätigt, darunter auch eine Vielzahl von Optionsgeschäften. Dabei entstanden neben Gewinnen aus der Verwertung von gekauften Kauf- oder Verkaufsoptionen auch Verluste aus solchen Geschäften. Die Kläger hatten dabei erworbene Kauf- und Verkaufsoptionen am Ende der Laufzeit verfallen lassen, da diese – durch eine ungünstige Entwicklung des Basiswerts – wertlos geworden waren. Eine Veräußerung war wegen Wertlosigkeit nicht mehr möglich. Auch eine Ausübung der Option – d. h. das Verlangen nach Lieferung des Basiswerts bei Kaufoptionen bzw. die Andienung des Basiswerts bei Verkaufsoptionen...