Vergebliche Aufwendungen bei Verfall von Optionsscheinen als Werbungskosten beabsichtigter sonstiger Einkünfte
Leitsatz
1. Zwar stellt allein der Verfall wertlos gewordener Optionsscheine keine Einkunftsart dar. Daraus ergibt sich entgegen der
Verwaltungsansicht ( IV C 3 – S 2256 – 265/01, BStBl I 2001, 986) jedoch nicht ohne weiteres, dass ein fehlgeschlagenes
Optionsgeschäft einkommensteuerrechtlich in jeder Hinsicht unbeachtlich ist.
2. Die Tatsache, dass sich Aufwendungen für Optionsprämien aus der retrospektiven Betrachtung als Fehlinvestitionen erwiesen
haben, schließen deren Abzug als Werbungskosten im Rahmen beabsichtigter sonstiger Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 2 EStG nicht
aus, wenn der Steuerpflichtige die Aufwendungen für den Erwerb der (am Ende der Laufzeit schließlich verfallenen) Kauf- und
Verkaufsoptionen in der Absicht getätigt hat, in Erwartung der von ihm prognostizierten Preis- bzw. Kursentwicklung der Basiswerte
Gewinn zu erzielen.
3. Sollten die Entscheidungen des BFH (v. IX R 11/06 und v. IX R 69/07) zu den fehlgeschlagenen Optionsgeschäften
dahingehend zu verstehen sein, dass die Aufwendungen des Optionserwerbers auch nicht als vergebliche Anschaffungskosten bzw.
Werbungskosten im Rahmen eines beabsichtigten, jedoch fehlgeschlagenen Optionsgeschäfts abziehbar sind, schließt sich der
erkennende Senat dieser Rechtsansicht nicht an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 222 Nr. 3 EStB 2010 S. 112 Nr. 3 KÖSDI 2010 S. 16871 Nr. 3 WAAAD-33280
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