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EuGH: Entscheidungen im Insolvenzverfahren gelten EU-weit
Der EuGH stellte mit (Az.: Rs. C-444/07 NWB HAAAD-37332) fest, dass EU-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sind, Entscheidungen eines EU-Staates hinsichtlich eines Hauptinsolvenzverfahrens gegenseitig anzuerkennen und entsprechend dem Insolvenzrecht dieses Mitgliedstaates zu vollstrecken. Im Streitfall war ein Insolvenzverfahren in Polen eröffnet worden. Der EuGH betonte, dass sich dieses Verfahren aufgrund seiner universalen Geltung auf alle, auch die sich in Deutschland befindlichen Vermögenswerte des Insolvenzschuldners erstreckt. Die Eröffnung, Durchführung und Beendigung unterliegt dem polnischen Recht.