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Der Arbeitgeber und die Betriebsratswahl 2010
Die wichtigsten Einflussmöglichkeiten und Handlungsempfehlungen
Betriebsratswahlen stehen vor der Tür: Von März bis Mai 2010 sind turnusgemäße Betriebsratswahlen, in denen der Wahlvorstand gefordert ist: Er leitet die Wahl, führt sie durch und stellt das Wahlergebnis fest (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG; §§ 2 ff. WO). Der Wahlvorstand wird i. d. R. durch einen bereits bestehenden Betriebsrat oder in einem Betrieb ohne Betriebsrat in einer Betriebsversammlung bestellt. Der Arbeitgeber ist weder initiativberechtigt (§ 17 Abs. 3 BetrVG), noch kann er Wahlvorstand werden (§ 16 Abs. 1 BetrVG). Er hat nur die Kosten zu tragen (§ 20 Abs. 3 BetrVG). Nichtsdestotrotz hat auch er einige legale Einflussmöglichkeiten. Ehlers erläutert ausführlich, welche das sind und gibt wichtige Ratschläge für Ihre Mandanten. Im Fazit sind die wichtigsten Handlungsempfehlungen zusammengefasst.
I. Zur Neutralitätspflicht
Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer dadurch, dass er betriebsbezogene Entscheidungen des Arbeitgebers in dem durch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vorgesehenen Rahmen beeinflusst und mitgestaltet bzw. ändert. Er verfügt über gesetzlich „verbriefte” und damit einklagbare sowie im Einzelfall sanktionsbedrohte Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte, die der Arbeitgeber beachten muss. Die praxisrelevantes...