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„Harte” Personalmaßnahmen in der Krise rechtssicher umsetzen
Wie weit müssen und sollten Sie als Steuerberater im Arbeitsrecht beraten?
Hat die Finanzkrise Ihre Mandanten erfasst, ist es ggf. Ihre Aufgabe, arbeitsrechtliche und betriebswirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen einzuleiten. Ist trotz dieser Maßnahmen innerhalb der für Kurzarbeit möglichen Zeit oder bei einer erneuten Anzeige und Beantragung von Kurzarbeit die absehbare Wiedererlangung der Vollbeschäftigung nicht erreichbar, geht es um das (nicht nur, aber auch) personelle Gesundschrumpfen des Unternehmens. Folgerichtig hat der BGH in dieser Situation, auch während einer Kurzarbeitsperiode, betriebsbedingte Kündigungen anerkannt (Urteil v. - 2 AZR 494/96, DB 1997 S. 2079). Diese „harten” Personalmaßnahmen sind i. d. R. nicht mehr Ergebnis der sozialen Partnerschaft zwischen Arbeitgeber und Belegschaft, d. h. sie gehen über die vorübergehenden Anpassungsmaßnahmen weit hinaus (vgl. NWB QAAAD-15663). Sie stoßen auf Widerstand der Belegschaft und sind nur dann planungssicher, wenn sie rechtssicher umgesetzt werden können.
I. Die Konsequenzen einer Freistellung
1. Allgemeines
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch darauf, die vereinbarte Arbeitszeit abzuleisten (