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Umsatzsteuer | Ort der Leistung beim Zwischenhandel mit Eintrittskarten
(1) Die entgeltliche Überlassung von Eintrittskarten zu einem sportlichen oder kulturellen Ereignis an einen Reiseveranstalter ist keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung. (2) Der Ort dieser Leistung bestimmt sich in Ermangelung einer Spezialregelung gem. § 3a Abs. 1 UStG nach dem Sitzort des leistenden Unternehmers (Bezug: § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 9, § 3a Abs. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG 1993).
Im Streitfall war zu entscheiden, ob der Verkauf von Eintrittskarten für ausländische Veranstaltungen im Inland steuerbar ist. Der BFH bejahte die Steuerbarkeit, da es sich bei der Überlassung von Eintrittskarten um eine sonstige Leistung handelt, bei der sich der Ort der Leistung nach § 3a Abs. 1 UStG bestimmt. Die Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung ist nach dem Charakter des Umsatzes aus der Sicht des Durchschnitt...