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Umsatzsteuer | Besteuerung bei Tätigkeit von Zivildienstleistenden im sozialen Bereich
(1) Leistungen, die ein Verein aufgrund eines nach § 5a Abs. 2 ZDG abgeschlossenen Vertrags erbringt und die dazu dienen, dass Zivildienstleistende für amtliche Beschäftigungsstellen im sozialen Bereich tätig sind, können nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG als eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen steuerfrei sein. (2) Derartige Leistungen können auch dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegen (Bezug: § 4 Nr. 18, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG 1991; § 5a Abs. 2 ZDG; Art. 13 Teil A Abs.1 Buchst. g Richtlinie 77/388/EWG).
Praxishinweise: Bei der Übernahme von Aufgaben nach § 5a Abs. 2 ZDG handelt es sich um entgeltliche Leistungen, da es sich hierbei einen gegenseitigen Vertrag zur Erbringung von Leistungen im Interesse des Zahlenden (Bundesamt für Zivildienst) handelt und eine Tätigkeit als Beliehener nicht vorliegt. Die Steuerbefreiung...