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BFH 03.06.2009 XI R 57/07, StuB 1/2010 S. 35

Umsatzsteuer | Zeitliche Beschränkung der Haftung bei Abtretung

Eine Bank haftet nicht als Abtretungsempfängerin nach § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG 2005 i. V. mit § 27 Abs. 7 Satz 1 UStG 2005 für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, wenn ihr die Forderung vor dem abgetreten worden ist (Abweichung von Abschn. 182b Abs. 38 UStR 2005; Bezug: § 13c, § 27 Abs. 7 Satz 1 UStG 2005; Abschn. 182b Abs. 38 UStR 2005; § 398 Satz 1 BGB).

Praxishinweise

Eine Haftung des Abtretungsempfängers (§ 13c UStG) für die abgetretene Umsatzsteuer tritt nach § 27 Abs. 7 Satz 1 UStG für Forderungen ein, die nach dem abgetreten worden sind. „Abtretung” ist nach § 398 Satz 1 BGB der Vertrag, durch den die Forderung übertragen wird. Entscheidend ist also der Vertragsabschluss; dass eine Vorausabtretung vorliegt, hat auf den Vertragsabschluss keinen Einfluss. Das tatsächliche Entstehen der Forderung ist deshalb unbeachtlich.

– erl –

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