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Vorzeitige Beendigung und Übertragung von Elternzeit
Die Elternzeit kann von der Arbeitnehmerin wegen der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beendet werden. Der Arbeitgeber kann eine solche Beendigung nur innerhalb von vier Wochen wegen dringender betrieblicher Gründe ablehnen. Diese Gründe muss der Arbeitgeber schriftlich darlegen und vor Gericht beweisen können. Den durch die vorzeitige Beendigung verbleibenden Anteil von bis zu zwölf Monaten kann die Arbeitnehmerin mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes übertragen – bis zu dessen achtem Geburtstag. Bei seiner Entscheidung, ob er dem zustimmt, ist der Arbeitgeber nicht frei, sondern an die Grundsätze billigen Ermessens (§ 315 BGB) gebunden. Im Streitfall war die Klage auf Zustimmung des Arbeitgebers erfolgreich; die verbleibende Elternzeit durfte an ...