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StuB 24/2009 S. 934

Prüfungsumfang des Gerichts bei Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung

Bei der Frage, ob die die notwendige Summe repräsentierenden Gläubiger (§ 75 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InsO) den Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung gestellt haben, hat das Insolvenzgericht nur vorliegende Unterlagen wie das Gläubigerverzeichnis, die Forderungsanmeldungen der Gläubiger nebst beigefügter Urkunden, die Forderungstabelle und Stellungnahmen des Insolvenzverwalters (soweit vorhanden) zu berücksichtigen. Darüber hinaus muss das Insolvenzgericht i. d. R. keine Ermittlungen anstellen ( NWB KAAAD-26532).

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