BMF - IV B 8 - S 7410/08/10002 BStBl 2009 I S. 1611

Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf die Umsätze von Gewerbebetrieben kraft Rechtsform (§ 24 Abs. 2 Satz 3 UStG);
Konsequenzen des (BStBl 2009 II S. 1024)

Mit (BStBl 2009 II S. 1024) - hat der BFH entschieden, dass § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG, wonach Gewerbebetriebe kraft Rechtsform die für Land- und Forstwirte geltende Durchschnittssatzbesteuerung nicht in Anspruch nehmen können, auch wenn im Übrigen die Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorliegen, das Gemeinschaftsrecht verletzt und daher nicht anzuwenden ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des BFH-Urteils Folgendes:

Das begründet ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen, sich entweder auf die bestehende gesetzliche Regelung in § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG oder auf die ergangene Rechtsprechung zu berufen. Jeder Wechsel der Besteuerungsform kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Rechtsfolgen der §§ 14c Abs. 1, 15a UStG nach sich ziehen.

1. Berufung auf die bestehende gesetzliche Regelung

Wendet der Steuerpflichtige unter Berücksichtigung der bestehenden gesetzlichen Regelung in § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG weiterhin die Regelbesteuerung an, ist dies nicht zu beanstanden. Abgegebene Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Umsatzsteuer-Jahreserklärungen wirken nicht als Option im Sinne des § 24 Abs. 4 UStG und setzen die mindestens fünfjährige Bindungsfrist nicht in Gang.

Beispiel:

Eine landwirtschaftlich tätige GmbH hat in der Vergangenheit Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen abgegeben, in denen die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes berechnet wurde. Diese Praxis führt sie auch nach Veröffentlichung des fort.

Die Vorgehensweise der GmbH ist nicht zu beanstanden. Auch die Abgabe der Erklärungen nach Veröffentlichung des Urteils ist nicht als Option im Sinne des § 24 Abs. 4 UStG anzusehen. Eine spätere Berufung auf das ergangene Urteil bleibt der Gesellschaft unbenommen.

Die Ausübung des Wahlrechts ist grundsätzlich nur bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft der Jahresfestsetzung möglich. Für Kalenderjahre bis einschließlich 2009, deren Jahresfestsetzung im Zeitpunkt der Veröffentlichung des noch nicht in formeller Bestandskraft erwachsen ist, ist ein Wechsel der Besteuerungsform unter Berufung auf die Entscheidung des BFH bis zum zu beantragen.

2. Berufung auf das

Beruft sich der Steuerpflichtige auf die Anwendung des BFH-Urteils, ist die Durchschnittssatzbesteuerung auch rückwirkend anwendbar. Entsprechende Erklärungen sind bis zum abzugeben. Abschnitt 264 Abs. 3 UStR ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Der Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet, das bestehende Wahlrecht bis zur ersten noch änderbaren Steuerfestsetzung auszuüben. Hat der Steuerpflichtige das Wahlrecht für einen Besteuerungszeitraum ausgeübt, umfasst dies in den darauf folgenden Zeiträumen auch die Anwendung des § 24 Abs. 4 UStG.

Beispiel:

Eine landwirtschaftlich tätige GmbH hat seit dem Jahr 2005 regelmäßig Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen abgegeben, in denen die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes berechnet wurde. Die Festsetzungen stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Jahr 2010 begehrt die GmbH unter Berufung auf das BFH-Urteil die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung für das Jahr 2006.

Dem Antrag ist stattzugeben. Eine Verpflichtung des Steuerpflichtigen, einen Änderungsantrag auch für das Jahr 2005 zu stellen, besteht nicht. Da für 2007 keine Änderung beantragt wird, soll diese unter Berücksichtigung der allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes ergangene Festsetzung nach dem Willen des Steuerpflichtigen bestehen bleiben. Dies wirkt als Ausübung der Option im Sinne des § 24 Abs. 4 UStG. Der bereits eingetretene Ablauf der Erklärungsfrist nach § 24 Abs. 4 Satz 1 UStG steht dem nicht entgegen.

Abwandlung:

Die GmbH begehrt die Durchschnittssatzbesteuerung für die Jahre 2005 und 2007.

Dem Antrag für 2005 ist stattzugeben. Eine Änderung der Festsetzung 2007 ist nicht möglich. Da die für 2006 unter Berücksichtigung der allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes ergangene Festsetzung nach dem Willen des Steuerpflichtigen bestehen bleiben soll, wirkt dies als Ausübung der Option im Sinne des § 24 Abs. 4 UStG. Die fünfjährige Bindungsfrist wird in Gang gesetzt und bindet die GmbH bis einschließlich 2010.

BMF v. - IV B 8 - S 7410/08/10002


Fundstelle(n):
BStBl 2009 II Seite 1024
BB 2009 S. 2677 Nr. 50
DStZ 2010 S. 180 Nr. 6
UStB 2010 S. 11 Nr. 1
UVR 2010 S. 43 Nr. 2
WPg 2009 S. 1255 Nr. 24
EAAAD-33328