OFD Karlsruhe - S 7410

Anwendungsbereich des § 24 UStG

1. Abgrenzung nach der Neuregelung in Abschn. 24.1 bis 24.3 UStAE

Die Besteuerungsmerkmale „Land-, Forst- oder Fischwirt”, „land-, forst- oder fischwirtschaftlicher Betrieb” und „land-, forst- oder fischwirtschaftliches Erzeugnis” sind ab dem ausschließlich nach Abschn. 24.1 bis 24.3 UStAE zu bestimmen. Der Landwirt kann sich bereits für zurückliegende Besteuerungszeiträume auf diese Grundsätze berufen.

Grundvoraussetzung für die Anwendung des § 24 UStG ist eine urproduktive Erzeugung durch Anbautätigkeit (Art. 295 Abs. 1 und Anhang VII MwStSystRL). Dieses Merkmal schließt nicht aus, im Bereich der Einkommensteuer aufgestellte Grundsätze für die Umsatzsteuer zu übernehmen und eigenständig zu prüfen, ob diese mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar sind. Eine unmittelbare Berufung auf ertragsteuerliche Abgrenzungsmerkmale kommt nur noch bei Lieferungen von Eigenerzeugnissen durch Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe in Betracht (Abschn. 24.1 Abs. 2 Sätze 5 bis 7 UStAE). Zu Dienstleistungen von Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben vgl. insbesondere Abschn. 24.3 Abs. 11 UStAE.

Die (Neu-) Regelungen betreffen hauptsächlich:

  • die Umsätze von Nebenbetrieben;

  • Hilfsumsätze und Umsätze immaterieller Wirtschaftsgüter;

  • Vereinfachungsregelung für Hilfsumsätze einschließlich immaterieller Wirtschaftsgüter (Abschn. 24.2 Abs. 6 und 24.3 Abs. 9 UStAE);

  • Vereinfachungsregelung für Hilfsumsätze (einschließlich immaterieller Wirtschaftsgüter) in Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe bzw. Einstellung der Erzeugertätigkeit (Abschn. 24.1 Abs. 4 Satz 4 UStAE);

  • die Veredelung zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte zu einem Eigenerzeugnis (Abschn. 24.2 Abs. 1 Satz 5 bis 12 UStAE);

  • die Be- und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse unter Verwendung zugekaufter Erzeugnisse (Abschn. 24.2 Abs. 3 UStAE).

Die Sonderregelungen bei Saatgut ( BStBl 2006 I S. 240), für Gewerbebetriebe kraft Rechtsform ( BStBl 2009 I S. 1611) und zur Aufteilbarkeit von Umsätzen in Lieferung und Dienstleistung ( BStBl 2010 I S. 214) sind weiterhin zu beachten.

2. Abgrenzung nach den bisherigen Verwaltungsanweisungen

Für vor dem ausgeführte Umsätze kann sich der Landwirt ggf. auch auf anderslautende Verwaltungsanweisungen berufen (insbesondere Abschn. 264 und 265 UStR). Betroffene Umsätze und der jeweilige Zeitpunkt des Wegfalls dieser Berufungsmöglichkeit, ergeben sich aus der nachfolgenden Übersicht.


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1.
Dienstleistungen für nichtlandwirtschaftliche Zwecke
1.1
„Maschinenleistungen”
1.2
Vereinfachungsregelung „Dienstleistungen” (UR 2008, 906)
1.3
Sonderregelung Maschinenringe (UR 2008, 906)
1.4
1.5
Verkauf Milchquote an private Milchbörse BW
(UR 2001, 319)
1.6
Ferienwohnungen, Beherbergungen
1.7
Besen- und Straußenwirtschaften
1.8.
übrige Dienstleistungen
 
 
 
2.
Verpachtung Jagdrecht, Fischereirecht u. ä.
 
2.1
Verpachtung durch JPöR (z. B. Gemeinde)
2.2
Verpachtung durch andere Personen
Die Verpachtung durch eine Jagdgenossenschaft ist grundsätzlich nicht steuerbar.
 
 
 
3.
Dienstleistungen für landwirtschaftliche Zwecke (Erzeugertätigkeit)
 
3.1
Betriebs- und Teilbetriebsverpachtungen
3.2
Verpachtung von einzelnen Wirtschaftsgütern
3.3
Vermietung (langfristig) von Wirtschaftsgütern
3.4
sonstige Dienstleistungen (z. B. Fuhrleistungen)
 
 
 
4.
Umsätze zugekaufter Produkte und bearbeiteter Erzeugnisse im Hofladen und in anderen Verkaufseinrichtungen
 
4.1
Zukauf und Anerkennung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Fällen der Be-. und Verarbeitung
( BStBl 2008 I, 293)

OFD Karlsruhe v. - S 7410

Fundstelle(n):
USt-Kartei BW § 24 Abs. 1 UStG Fach S 7410 Karte 3
DStR 2011 S. 2052 Nr. 43
EAAAD-91801