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Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG
Ein Bauunternehmer, der selbst Leistungsempfänger von Bauleistungen ist, schuldet für die an ihn erbrachten Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG die Umsatzsteuer. Mit Schreiben vom ergänzt das BMF die bisherigen Verwaltungsvorschriften zur Steuerschuldnerschaft von Bauunternehmern in Abschn. 182a Abs. 10, 11 und 17 UStR. Der Schwerpunkt liegt bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Umsätzen,
die nach dem 31. 12. 2009 ausgeführt werden,
für die aber Entgeltzahlungen, Zahlungen von Teilentgelten oder Anzahlungen vor dem geleistet worden sind, wenn bei den Umsätzen der Bauunternehmer als Leistungsempfänger zum Steuerschuldner nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UStG wird.
Für diese Fälle enthält das BMF-Schreiben Anwendungsregelungen u. a. zur Berichtigung der Rechnungen nach § 27 Abs. 1 Satz 3 UStG, zur Entstehung der Steuer und zum Inhalt der Rechnung.