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BMF 14.10.2009 IV C 4 -S 2121/07/0010, BBK 22/2009 S. 1093

Erneute Verlängerung der Billigkeitsregelung für Zahlungen an ehrenamtlichen Vorstand (§ 3 Nr. 26a EStG)

Mit einem neuen Schreiben vom 14. 10. 2009 verlängert das BMF erneut die Frist für eine Satzungsänderung um weitere 12 Monate bis zum . Die Satzungsänderung ist erforderlich, wenn gemeinnützige Vereine ihren Vorstandsmitgliedern steuerfreie Vergütungen nach § 3 Nr. 26a EStG bis zu 500 € jährlich zahlen wollen. Sind nach der bisherigen Satzung derartige Zahlungen nicht ausdrücklich zugelassen, droht der Verlust der Gemeinnützigkeit. Aus Billigkeitsgründen zieht das [i]Steuerfreie Vergütungen bis 500 € pro JahrBMF keine nachteiligen Folgen für die Gemeinnützigkeit wegen Zahlungen an Vorstandsmitglieder, wenn

  • die Zahlungen nicht unangemessen hoch sind und

  • die Mitgliederversammlung bis zum eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.

Hinweis: Der Verein kann tatsächlich ...

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