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Erneute Verlängerung der Billigkeitsregelung für Zahlungen an ehrenamtlichen Vorstand (§ 3 Nr. 26a EStG)
Mit einem neuen Schreiben vom 14. 10. 2009 verlängert das BMF erneut die Frist für eine Satzungsänderung um weitere 12 Monate bis zum . Die Satzungsänderung ist erforderlich, wenn gemeinnützige Vereine ihren Vorstandsmitgliedern steuerfreie Vergütungen nach § 3 Nr. 26a EStG bis zu 500 € jährlich zahlen wollen. Sind nach der bisherigen Satzung derartige Zahlungen nicht ausdrücklich zugelassen, droht der Verlust der Gemeinnützigkeit. Aus Billigkeitsgründen zieht das [i]Steuerfreie Vergütungen bis 500 € pro JahrBMF keine nachteiligen Folgen für die Gemeinnützigkeit wegen Zahlungen an Vorstandsmitglieder, wenn
die Zahlungen nicht unangemessen hoch sind und
die Mitgliederversammlung bis zum eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.
Hinweis: Der Verein kann tatsächlich ...