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Sozialrecht | Fiktive Aufwendungen für eine Leibrente keine erstattungsfähigen Kosten der Unterkunft
Ein Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat keinen Anspruch auf fiktive Kosten der Unterkunft wegen eines Leibrentenversprechens. Ein berücksichtigungsfähiger Bedarf (§ 22 Abs. 1 SGB II) besteht jedenfalls nicht, wenn insoweit eine konkrete Zahlungsverpflichtung fehlt. Eine Analogie wohngeldrechtlicher Vorschriften über Aufwendungen zu den Unterkunftskosten scheidet hier aus. Die Frage, ob tatsächliche Zahlungen auf ein Leibrentenversprechen als Kosten der Unterkunft berücksichtigungsfähig wären, hat das Gericht offen gelassen. Im Streitfall lebte der Kläger mit seiner Mutter und zwei Schwestern zusammen. Das Hausgrundstück hatten seine Eltern 1979 gegen eine monatliche Zahlung von den Großeltern des Klägers erworben. Der Anspruch ist im Grundbuch gesichert. Im streitigen Zeitraum... /