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LG Karlsruhe 20.02.2009 9 S 523/08, NWB 33/2009 S. 2546

Mietrecht | Offenlegung des Verbrauchs gegenüber Vermieter für Energieausweis

Der Mieter muss seinem Vermieter auf dessen Verlangen die Verbrauchsdaten für Heizung und Strom in den Mieträumen offenlegen, wenn Letzterer mit diesen Angaben einen Verbrauchsausweis („kleinen Energieausweis”) beantragen möchte. Das gilt insbesondere, wenn der Mieter die Kosten für Strom und Gas direkt mit dem Energieversorger abrechnet. Datenschutzgründe des Mieters stehen einer solchen Nebenpflicht aus dem Mietvertrag nicht entgegen.

Anmerkung:

Vermieter müssen seit dem für praktisch alle Wohngebäude potenziellen Neumietern auf Wunsch einen Energieausweis zugänglich machen (§ 16 Abs. 2 EnEV 2007). Für bestimmte Bestandsbauten ist weiterhin der sog. Verbrauchsausweis ausreichend, der den Energiebedarf schlicht mittels des Heizungs- und Warmwasserverbrauchs der letzten drei Jahre darstellt. Dagegen ist für den...

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