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Darlehensrecht | Vorfälligkeitsentschädigung bei Ablösung des ungekündigten Kreditteils nach Teilkündigung der Bank
Tritt in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder der Werthaltigkeit einer für ein Darlehen bestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung ein, darf die Bank das Darlehen teilweise kündigen (§ 490 BGB). Löst der Darlehensnehmer nach dieser Teilkündigung auch den ungekündigten Teil des Kredits ab, ist die Bank insoweit zur Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung berechtigt. Im Streitfall berücksichtigte das Gericht auch, dass nach über 15 Jahren erst ein kleiner Teil des Darlehens abgelöst war, mit dem eine GbR ihr Bauvorhaben finanziert hatte. Neben der persönlichen Haftung der Gesellschafter sicherten auch Mietzinsansprüche gegen die Partner einer Gemeinschaftspraxis in dem Gebäude das Darlehen ab. Aus dieser schieden Gesellschafter aus, wodurch sie in finanzielle Sch...