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BGH 09.07.2009 III ZR 104/08, NWB 33/2009 S. 2546

Maklerrecht | Provisionsanspruch, obwohl Käufer mangelhafte Immobilie nicht erwirbt, sondern großen Schadensersatz verlangt

Der Provisionsanspruch des Maklers bleibt auch bestehen, wenn sein Kunde wegen des von ihm nachgewiesenen oder vermittelten Kaufvertrags den Verkäufer wegen arglistig verschwiegener Mängel (hier: u. a. Eindringen von Wasser in die Tiefgarage) auf „großen Schadensersatz” (§ 280, § 281 Abs. 5 BGB) in Anspruch nimmt. Das Entstehen des Provisionsanspruchs nach § 652 Abs. 1 BGB setzt lediglich das Zustandekommen des Hauptvertrags voraus, nicht aber – wie gem. § 87a Abs. 1 Satz 1 HGB beim Handelsvertreter – die Durchführung des Geschäfts. Dass der Kaufvertrag von Beginn an anfechtbar ist, lässt die Provisionspflicht dann unberührt, wenn er nicht angefochten wird, sondern Ersatz des positiven Interesses begehrt wird, was statt Wandelung und Anfechtung des Vertrags nur alternativ möglich ist. Dagegen schließen Umstände [i]BGH, Urteil v. 14....

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