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Gewinnermittlung durch Un-Vermögensvergleich
I. Bilanzierung nach Interessenlage und andere Absurditäten
1. Handelsbilanz
An stille Lasten (Un-Vermögen) in der Handelsbilanz hat man sich nicht nur gewöhnt, latent werden sie auch befürwortet:
Pensionsverpflichtungen müssen gar nicht erst passiviert werden (Altzusagen oder indirekte Verpflichtungen).
Die Unterbewertung von Pensionszusagen mit dem handelsrechtlich akzeptierten Rechnungszinsfuß von 6 % wird durch das BilMoG korrigiert, aber durch eine Verteilung auf 15 Jahre mit Samthandschuhen angefasst.
Wertverluste bei Aktien und ähnlichen Papieren müssen nicht abgeschrieben werden, da die Wertminderung nur vorübergehender Natur ist und deshalb das Stichtagsprinzip nicht seine unschönen Hände im Spiel hat.
Erst recht müssen unverkäufliche, also in Stichtagsbetrachtung wertlose Finanztitel mit unverständlicher Strukturierung keineswegs abgeschrieben werden, denn sonst würde die Krise nur noch verstärkt.
Insgesamt also: Durch die Vermögensübersicht, genannt Bilanz, soll dem Adressatenkreis nicht das eigentliche „Vermögen” im üblich verstandenen Sinne gezeigt werden, sondern ein Retortengebilde, das be...