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Sozialrecht | Keine Pflicht zur Verwertung von Lebensversicherung in Härtefällen
Für einen langjährig Selbständigen kann die Pflicht zur Verwertung von Lebensversicherungen vor dem Bezug von Leistungen zur Grundsicherung eine Härte i. S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 zweite Alternative SGB II sein. Eine solche Härte ist nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil der Antragsteller nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Verwertung der Lebensversicherungsverträge vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich auszuschließen (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II). Als maßgebliche Kriterien nennt das Gericht das Alter des Hilfebedürftigen (Rentennähe und Unmöglichkeit, noch eine neue, zusätzliche Rentenanwartschaft durch Erwerbstätigkeit aufzubauen), sein (geringes) Restleistungsvermögen sowie etwaige Berufsunfähigkeitsrenten. Im Streitfall war die schwerbehinderte Klägerin (GdB von 50) zu Beginn des Bewilligungszeitraums 55 Jahre alt, heute ist sie 59...