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Mietrecht | Kostenerstattung von Schönheitsreparaturen bei unwirksamer Endrenovierungsklausel
Bei einer unwirksamen Endrenovierungsklausel kann der Vermieter zum Ersatz der vom Mieter verauslagten Kosten für Schönheitsreparaturen verpflichtet sein, wenn der Mieter sie im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Regelung vor dem Auszug ausgeführt hatte. Der Anspruch beruht auf ungerechtfertigter Bereicherung und besteht daher verschuldensunabhängig. Der Wert der rechtsgrundlos erbrachten Leistung bemisst sich nach der üblichen, hilfsweise nach der angemessenen Vergütung für die erbrachten Renovierungsarbeiten. Bei Eigenleistung des Mieters sind neben dem Material die billigerweise als Vergütung für die Arbeitsleistung von Helfern (Freundschaftsdienste) aufgewendeten Mittel zu ersetzen und vom Gericht im Einzelfall zu schätzen.