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Wohnungseigentumsrecht | Mindestinhalt der Beschluss-Sammlung
Wird in einer – vom Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu führenden – Beschluss-Sammlung nur die Bezeichnung des Tagesordnungspunkts, nicht aber der Wortlaut der verkündeten Beschlüsse eingetragen und fehlt zudem die Angabe des jeweiligen Versammlungsorts (§ 24 Abs. 7 WEG), entspricht dies nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Ein Verwalter muss zumindest bei lang dauernder Verletzung seiner Protokollierungspflichten damit rechnen, dass er mit sofortiger Wirkung von seinem Amt abberufen wird.