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Einzelnes Geschäftslokal als wesentliche Betriebsgrundlage
Das einzelne Geschäftslokal eines Filialeinzelhandelsbetriebs ist in aller Regel auch dann eine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn auf das Geschäftslokal weniger als 10 % der gesamten Nutzfläche des Unternehmens entfällt (Bezug: § 119, § 157 AO; § 15 EStG; § 2, § 5 GewStG).
Praxishinweise: Der BFH lehnt es ab, das Nutzflächenverhältnis bzw. den Erfolgsbeitrag eines Filialbetriebs als Kriterium für das wirtschaftliche Gewicht bei der Beurteilung als wesentliche Betriebsgrundlage gelten zu lassen. Entscheidend ist regelmäßig, dass die einzelne Filiale den Betrieb eines eigenständigen Unternehmens gestatten würde. Selbst wenn die einzelne Filiale keinen Erfolgsbeitrag am Gesamtbetrieb leistet, spricht das Nichtreagieren auf die Verluste für die wirtschaftliche Bedeutung der Filiale (z. B. Erhalt ...