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Abzug von Aufwendungen für anderweitig genutzte Räume im häuslichen Bereich
(1) Ein Raum ist als häusliches Arbeitszimmer von anderen beruflich genutzten Zimmern im häuslichen Bereich abzugrenzen. (2) Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, sind auch dann nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Stpfl. verbunden und so in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind. (3) Ist eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers nicht möglich, sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar (Bezug: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 5 EStG).
Praxishinweise: Von einem häuslichen Arbeitszimmer ist regelmäßig auszugehen, wenn ein Raum in Ausstattung...