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Abgabenordnung | Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Nach dem kann das Veranstalten von Trabrennen ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sein.
Gestritten wurde nur darüber, ob der Trabrennen veranstaltende gemeinnützige Traberzucht-Verein bei der Gewinnermittlung für seinen als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb behandelten Totalisatorbetrieb Zuwendungen an den Verband für Tierzucht und zusätzliche Rennpreise als Betriebsausgaben absetzen darf, die ihm die Bezirksregierung als Voraussetzung für die Genehmigung des Totalisatorbetriebs auferlegt hatte. Aus der Sicht des Klägers – und wohl auch der Finanzverwaltung allgemein – hat der BFH indes „das Kind mit dem Bade ausgeschüttet”, indem er die Klage mit dem Argument abwies, auch die Veranstaltung von Trabrennen sei ein wirtschaftlicher Gesch...