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BFH 18.02.2009 V R 82/07, NWB 23/2009 S. 1725

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzugsberechtigung bei einem Treuhandverhältnis

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Saniert ein Treuhänder ein Gebäude für Zwecke einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung, ist der Treuhänder und nicht der Treugeber aufgrund der im Namen des Treuhänders bezogenen Bauleistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. (2) Die Hinzuziehung eines Dritten nach § 174 Abs. 4 und 5 AO muss vor Ablauf der für den Dritten geltenden Festsetzungsfrist erfolgen.

Anmerkung:

Umsatzsteuerrechtlich ist ein Treuhänder oder Strohmann, wenn er selbständig ist, ungeachtet dessen Unternehmer, dass er für fremde Rechnung handelt. Anders als im Ertragsteuerrecht sind seine Aktivitäten nicht dem Treugeber bzw. Hintermann zuzurechnen. Der Treuhänder ist, wenn er im Beschaffungsbereich im eigenen Namen auftritt, dementsprechend auch Leistungsempfänger.

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