RechKredV § 27

Abschnitt 3: Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz (Formblatt 1)

Unterabschnitt 2: Posten der Passivseite

§ 27 Andere Verpflichtungen (Nr. 2 unter dem Strich)

(1)  1Im Unterposten Buchstabe b „Platzierungs- und Übernahmeverpflichtungen“ sind Verbindlichkeiten aus der Übernahme einer Garantie für die Platzierung oder Übernahme von Finanzinstrumenten gegenüber Emittenten zu vermerken, die während eines vereinbarten Zeitraums Finanzinstrumente revolvierend am Geldmarkt begeben. 2Es sind nur Garantien zu erfassen, durch die ein Kreditinstitut sich verpflichtet, Finanzinstrumente zu übernehmen oder einen entsprechenden Kredit zu gewähren, wenn die Finanzinstrumente am Markt nicht platziert werden können. 3Die Verbindlichkeiten sind gekürzt um die in Anspruch genommenen Beträge zu vermerken. 4Über die Inanspruchnahme ist im Anhang zu berichten. 5Wird eine Garantie von mehreren Kreditinstituten gemeinschaftlich gewährt, so hat jedes beteiligte Kreditinstitut nur seinen eigenen Anteil an dem Kredit zu vermerken.

(2)  1Im Unterposten Buchstabe c „Unwiderrufliche Kreditzusagen“ sind alle unwiderruflichen Verpflichtungen, die Anlass zu einem Kreditrisiko geben können, zu vermerken. 2Der Abschluss eines Bausparvertrages gilt nicht als unwiderrufliche Kreditzusage.

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TAAAD-19291