RechKredV § 10

Abschnitt 2: Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

§ 10 Verrechnung

(1) Täglich fällige, keinerlei Bindungen unterliegende Verbindlichkeiten gegenüber einem Kontoinhaber müssen mit gegen denselben Kontoinhaber bestehenden täglich fälligen Forderungen und Forderungen, die auf einem Kreditsonderkonto belastet und gleichzeitig auf einem laufenden Konto erkannt sind, verrechnet werden, sofern für die Zins- und Provisionsberechnung vereinbart ist, dass der Kontoinhaber wie bei Verbuchung über ein einziges Konto gestellt wird.

(2)  1Eine Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten in verschiedenen Währungen ist nicht zulässig. 2Nicht verrechnet werden darf mit Sperrguthaben und Spareinlagen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAD-19291