RechKredV § 17

Abschnitt 3: Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz (Formblatt 1)

Unterabschnitt 1: Posten der Aktivseite

§ 17 Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (Nr. 6) [1]

1Im Posten „Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere“ sind Aktien auszuweisen, soweit sie nicht im Posten „Beteiligungen“ (Aktivposten Nr. 7) oder im Posten „Anteile an verbundenen Unternehmen“ (Aktivposten Nr. 8) auszuweisen sind, ferner Zwischenscheine, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen, Optionsscheine, Gewinnanteilscheine, als Inhaber- oder Orderpapiere ausgestaltete börsenfähige Genussscheine sowie andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind. 2Vor Fälligkeit hereingenommene Gewinnanteilscheine sind ebenfalls hier aufzunehmen.

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TAAAD-19291

1 Anm. d. Red.: § 17 i. d. F. des Gesetzes v. 4. 7. 2013 (BGBl I S. 1981) mit Wirkung v. 22. 7. 2013.