RechKredV § 25

Abschnitt 3: Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz (Formblatt 1)

Unterabschnitt 2: Posten der Passivseite

§ 25 Eigenkapital (Nr. 12)

(1)  1Im Unterposten Buchstabe a „Gezeichnetes Kapital“ sind, ungeachtet ihrer genauen Bezeichnung im Einzelfall, alle Beträge auszuweisen, die entsprechend der Rechtsform des Instituts als von den Gesellschaftern oder anderen Eigentümern gezeichnete Eigenkapitalbeträge gelten; auch Einlagen stiller Gesellschafter, Dotationskapital sowie Geschäftsguthaben sind in diesen Posten einzubeziehen. 2Die genaue Bezeichnung im Einzelfall kann zusätzlich zu der Postenbezeichnung „Gezeichnetes Kapital“ in das Bilanzformblatt eingetragen werden.

(2)  1Im Unterposten Buchstabe c „Gewinnrücklagen“ sind auch die Sicherheitsrücklage der Sparkassen sowie die Ergebnisrücklagen der Kreditgenossenschaften auszuweisen. 2Die genaue Bezeichnung im Einzelfall kann zusätzlich zu der Postenbezeichnung „Gewinnrücklagen“ in das Bilanzformblatt eingetragen werden.

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TAAAD-19291